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Ein Anbieter hat die Position eines
Angebotsmonopolisten, wenn er davon
ausgehen kann, dass sein
Absatz nur durch das
Verhalten der
Nachfrager
und durch die eigene
Preispolitik, nicht jedoch durch die
marktbezogene Wirkung von Konkurrenten bestimmt
wird.
Mit einer solchen Angebotsmacht
kann der Anbieter in den Austauschbeziehungen
auf dem Markt eigene ökonomische Interessen
zumindest teilweise gegen den Widerstand der
Nachfrager durchsetzen. (Beispiele: Deutsche
Bahn, Deutsche Post).
Nach dem
Kartellgesetz (§ 22
UWG) ist die Angebotsmacht
marktbeherrschender Unternehmen zu überprüfen,
um einen Missbrauch dieser Macht zu unterbinden.
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