Angebotsmonopol Weiter Zurück Schließen

Ein Anbieter hat die Position eines Angebotsmonopolisten, wenn er davon ausgehen kann, dass sein Absatz nur durch das Verhalten der Nachfrager und durch die eigene Preispolitik, nicht jedoch durch die marktbezogene Wirkung von Konkurrenten bestimmt wird.

Mit einer solchen Angebotsmacht kann der Anbieter in den Austauschbeziehungen auf dem Markt eigene ökonomische Interessen zumindest teilweise gegen den Widerstand der Nachfrager durchsetzen.
(Beispiele: Deutsche Bahn, Deutsche Post).

Nach dem Kartellgesetz (§ 22 UWG) ist die Angebotsmacht marktbeherrschender Unternehmen zu überprüfen, um einen Missbrauch dieser Macht zu unterbinden.