|
|
|
|
Der Abnehmer ist laut
Kaufvertrag verpflichtet,
das bestellte Gut bei sach- und termingerechter
Lieferung anzunehmen. Ein
Annahmeverzug liegt dann vor, wenn
seitens des Verkäufers das tatsächliche Anbieten
der vereinbarten Leistung zum Fälligkeitstermin
vorliegt, der Käufer die Leistung jedoch nicht
oder nicht rechtzeitig abnimmt. Dieser
Annahmeverzug setzt kein Verschulden voraus.
In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht,
das betreffende Gut in eigene Verwahrung zu
nehmen und auf Abnahme zu klagen. Er kann ferner
die Rückerstattung der dabei entstehenden Kosten
verlangen. Der Verkäufer kann ferner die
nicht abgenommene Ware versteigern lassen und
den Erlös mit der Forderung aus der Lieferung
verrechnen. Wenn der Abnehmer das bestellte
Gut schuldhaft nicht annimmt, kann der Verkäufer
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des
Vertrages klagen (vgl. §§ 293 ff.
BGB).
Siehe auch:
Lieferverzug,
Zahlungsverzug.
|
|
|