Annahmeverzug Weiter Zurück Schließen

Der Abnehmer ist laut Kaufvertrag verpflichtet, das bestellte Gut bei sach- und termingerechter Lieferung anzunehmen.
Ein Annahmeverzug liegt dann vor, wenn seitens des Verkäufers das tatsächliche Anbieten der vereinbarten Leistung zum Fälligkeitstermin vorliegt, der Käufer die Leistung jedoch nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt.
Dieser Annahmeverzug setzt kein Verschulden voraus.

In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, das betreffende Gut in eigene Verwahrung zu nehmen und auf Abnahme zu klagen. Er kann ferner die Rückerstattung der dabei entstehenden Kosten verlangen.
Der Verkäufer kann ferner die nicht abgenommene Ware versteigern lassen und den Erlös mit der Forderung aus der Lieferung verrechnen.
Wenn der Abnehmer das bestellte Gut schuldhaft nicht annimmt, kann der Verkäufer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages klagen (vgl. §§ 293 ff. BGB).

Siehe auch: Lieferverzug, Zahlungsverzug.