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Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn
der
Schuldner die vereinbarte entgeltliche
Gegenleistung für den Erwerb eines Gutes schuldhaft
nicht oder nicht zum vereinbarten Termin bezahlt.
Ist ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt,
dann kommt der Abnehmer mit Eintritt der Fälligkeit
ohne Mahnung in Verzug (vgl. § 284
BGB).
Ist das Begleichen des Kaufpreises
kalendermäßig nicht bestimmt, dann kommt der
Abnehmer 30 Tage nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung in Verzug.
Der
Verkäufer hat bei Vorliegen eines Zahlungsverzugs
das Recht
- auf Erfüllung des Vertrages, wenn das
gelieferte Gut nicht mehr zurückgenommen werden kann
oder
- auf Erfüllung
des Vertrages und auf Zahlung von Verzugszinsen oder
auf Rücktritt vom Vertrag (die gelieferte Ware wird
zurückgenommen) oder
- auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages (Ware geht zurück, die
Kosten der Rücknahme werden dem Käufer in Rechnung
gestellt).
Bei Zahlungsverzug wird in der Regel
sofort das Mahnwesen wirksam.
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