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Als Beitragsbemessungsgrenze
bezeichnet man jenen Geldbetrag des Lohnes bzw.
Gehalts, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen
Krankenkassenversicherung, Renten-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Wenn der
Lohn bzw. das Gehalts eines Arbeitnehmers über
dieser Grenze liegt, wird für den entsprechenden
Mehr-Betrag kein Beitrag erhoben, es werden dann
aber auch für diesen Mehr-Betrag keine Ansprüche (z.
B. Rentenansprüche) erworben. Die
Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die
jeweiligen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
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