Beitragsbemessungsgrenze Weiter Zurück Schließen

Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man jenen Geldbetrag des Lohnes bzw. Gehalts, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenkassenversicherung, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden.
Wenn der Lohn bzw. das Gehalts eines Arbeitnehmers über dieser Grenze liegt, wird für den entsprechenden Mehr-Betrag kein Beitrag erhoben, es werden dann aber auch für diesen Mehr-Betrag keine Ansprüche (z. B. Rentenansprüche) erworben.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die jeweiligen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Siehe auch: Rechengrößen der SV (2014, PDF-Datei)