Beizulegender Wert Weiter Zurück Schließen

Der sog. beizulegende Wert (beizulegender Zeitwert) betrifft das Problem der Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 253 HGB:
Im Anlagevermögen können durch den Ansatz des beizulegenden Wertes die erforderlichen außerplanmäßigen Abschreibungen berücksichtigt werden.

"Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist."
(§ 253 Abs. 3, Satz 3 HGB).

Im Bereich des Sachanlagevermögens können als Maßstab die sog. Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren Gutes in Betracht gezogen werden, bei Finanzanlagen wird hingegen der beizulegende Zeitwert als Maßstab zugrunde gelegt.

"(4) 1Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. 2Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. 3Lässt sich der beizulegende Zeitwert nicht nach Satz 1 oder 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen." (§ 255 Abs. 4 HGB).

Im Bereich des Umlaufvermögens ist der Ansatz eines beizulegenden Wertes - gemäß dem strengen Niederstwertprinzip - nur dann zu wählen, wenn zum Abschlussstichtag kein entsprechender Börsen- oder Marktpreis existiert und der beizulegende Wert unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betreffenden Gutes liegt (siehe § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB).

In den Bewertungsgrundlagen nach IFRS/IAS nimmt die Aufgabe des beizulegenden Wertes der sog. Fair value wahr. Es ist dies jener Wert, zu dem voneinander unabhängige Vertragsparteien bereit wären, einen Vermögensgegenstand (Asset) zu tauschen. Dieser Wert kann je nach Bilanzierungssachverhalt jedoch auch über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen.