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Der sog. beizulegende Wert
(beizulegender Zeitwert) betrifft das Problem der
Bewertung von
Vermögensgegenständen gemäß §
253
HGB:
Im Anlagevermögen können durch den Ansatz des
beizulegenden Wertes die erforderlichen
außerplanmäßigen Abschreibungen berücksichtigt
werden.
"Ohne Rücksicht darauf, ob ihre
Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei
voraussichtlich dauernder Wertminderung
außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese
mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Abschlussstichtag beizulegen ist." (§
253 Abs. 3, Satz 3 HGB).
Im Bereich
des Sachanlagevermögens können als Maßstab die sog.
Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren Gutes
in Betracht gezogen werden, bei
Finanzanlagen wird
hingegen der beizulegende
Zeitwert als Maßstab
zugrunde gelegt.
"(4) 1Der beizulegende
Zeitwert entspricht dem Marktpreis. 2Soweit kein
aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der
Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende
Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter
Bewertungsmethoden zu bestimmen. 3Lässt sich der
beizulegende Zeitwert nicht nach Satz 1 oder 2
ermitteln, sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen."
(§ 255 Abs. 4 HGB).
Im
Bereich des
Umlaufvermögens ist der Ansatz eines
beizulegenden Wertes - gemäß dem strengen
Niederstwertprinzip - nur dann zu wählen, wenn zum
Abschlussstichtag kein entsprechender
Börsen- oder
Marktpreis existiert und der beizulegende Wert unter
den
Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten des
betreffenden Gutes liegt (siehe § 253 Abs. 3
Satz 2 HGB).
In den
Bewertungsgrundlagen nach IFRS/IAS nimmt die Aufgabe
des beizulegenden Wertes der sog.
Fair value
wahr. Es ist dies jener Wert, zu dem voneinander
unabhängige Vertragsparteien bereit wären, einen
Vermögensgegenstand (Asset)
zu tauschen. Dieser Wert kann je nach
Bilanzierungssachverhalt jedoch auch über den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen. |
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