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In § 4f
BDSG ist bestimmt, dass öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene
Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen, einen Beauftragten für den
Datenschutz schriftlich zu bestellen haben,
der dem Leiter der öffentlichen bzw.
nicht-öffentlichen Stelle direkt zu unterstellen
ist.
Diese Regelung gilt nicht für
nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier
Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Der
betreffende Beauftragte muss für die Erfüllung
seiner Aufgaben die erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzen (§ 4f, Abs. 2 BDSG).
Aufgabe des
Datenschutzbeauftragten ist es vor allem,
- die ordnungsgemäße Anwendung der
Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe
personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu
überwachen und
- die mit der Verarbeitung personenbezogener
Daten betrauten Personen detailliert mit den
Vorschriften des Datenschutzes vertraut zu
machen (vgl. § 4g BDSG).
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass das
Datengeheimnis gewahrt wird. Die
entsprechenden Personen sind, soweit sie in
nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt sind, darauf
zu verpflichten, dass zugängliche personenbezogene
Daten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden. Diese Verpflichtung besteht auch
nach Beendigung der Tätigkeit fort (vgl. § 5
BDSG). Jedem Betroffenen ist nach
§ 19 BDSG auf Antrag Auskunft zu
erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten,
auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten
beziehen,
- die Empfänger zu geben,
an die die Daten weiter gegeben werden und
- den Zweck der Speicherung der Daten.
Die
Rechte des Betroffenen auf Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten können nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden (vgl. § 6 Abs. 1 BDSG). |