|
|
|
|
Eine Drittorganschaft (=
Fremdorganschaft) liegt vor, wenn die Aufgaben der
Geschäftsführung einer Gesellschaft durch Personen
wahrgenommen wird, die nicht mit den Gesellschaftern
identisch sind.
Eine Drittorganschaft ist nur bei Unternehmen
möglich, die ihrer Rechtsform nach
juristische Personen darstellen und damit
körperschaftlich aufgebaut sind.
Dies trifft immer auf Kapitalgesellschaften wie
Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu.
|
|
|