Unter Garantie ist eine Zusicherung eines
Herstellers/Verkäufers (als Gewährleistung) in dem
Sinne zu verstehen, dass ein (technisches)
Produkt
über eine bestimmte Zeitspanne (Garantiezeit)
haltbar bzw. funktionsfähig ist und ferner, dass die
innerhalb dieser Frist dennoch auftretenden
Sachmängel unentgeltlich beseitigt werden.
"Der
Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu verschaffen" (§ 433
Abs. 1
BGB).
Sachmängel sind wert- oder tauglichkeitsmindernde
Abweichungen von Produktparametern gegenüber der
Soll-Beschaffenheit bzw. Soll-Funktionsfähigkeit des
Produkts laut den Vereinbarungen, die zwischen den
Vertragsparteien festgelegt wurden (vgl. § 434
Abs. 1 BGB).
Garantieleistungen sind ein wichtiges Instrument der
Produktpolitik, vor allem bei Anbietern von
technischen oder anderen hochwertigen Gütern.
Ansprüche auf
Gewährleistungen aus Kauf- und Werkverträgen zu
beweglichen Sachen bestehen bis zu zwei Jahren nach
Anlieferung.
Als
Instrument des
Marketings eignen sich Garantiezusagen aber nur
dann, wenn der Käufer davon überzeugt ist, ein
qualitativ hochwertiges Produkt zu erwerben, denn
bei einer Garantiezusage begibt sich ja der
Verkäufer in die Pflicht der Gewährleistung bei
erkannten Sachmängeln.
Aus diesen Gründen
heraus wird die vertragliche Garantieleistung
gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht
oft ausgeweitet.
Siehe:
Garantieleistungspolitik.
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