Garantie Weiter Zurück Schließen

Unter Garantie ist eine Zusicherung eines Herstellers/Verkäufers (als Gewährleistung) in dem Sinne zu verstehen, dass ein (technisches) Produkt über eine bestimmte Zeitspanne (Garantiezeit) haltbar bzw. funktionsfähig ist und ferner, dass die innerhalb dieser Frist dennoch auftretenden Sachmängel unentgeltlich beseitigt werden.

"Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen" (§ 433 Abs. 1 BGB).

Sachmängel sind wert- oder tauglichkeitsmindernde Abweichungen von Produktparametern gegenüber der Soll-Beschaffenheit bzw. Soll-Funktionsfähigkeit des Produkts laut den Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien festgelegt wurden (vgl. § 434 Abs. 1 BGB).

Garantieleistungen sind ein wichtiges Instrument der Produktpolitik, vor allem bei Anbietern von technischen oder anderen hochwertigen Gütern.

Ansprüche auf Gewährleistungen aus Kauf- und Werkverträgen zu beweglichen Sachen bestehen bis zu zwei Jahren nach Anlieferung.

Als Instrument des Marketings eignen sich Garantiezusagen aber nur dann, wenn der Käufer davon überzeugt ist, ein qualitativ hochwertiges Produkt zu erwerben, denn bei einer Garantiezusage begibt sich ja der Verkäufer in die Pflicht der Gewährleistung bei erkannten Sachmängeln.

Aus diesen Gründen heraus wird die vertragliche Garantieleistung gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht oft ausgeweitet.

Siehe: Garantieleistungspolitik.