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Unter Gutschrift ist - im hier
betrachteten Kontext - eine Korrektur zu einer
Rechnung zu verstehen, die zu Gunsten des
Leistungsempfängers getätigt wird. Gem. § 441
Abs. 1
BGB geht es dabei um eine Minderung, z. B.
aufgrund einer Mängelrüge. Das
Buchen
eines Gutschriftbetrages bedingt das Vorliegen einer
Gutschrift als
Beleg.
In der Fachsprache der
Kreditinstitute bedeutet eine Gutschrift eine
das Habensaldo erhöhende Verbuchung eines
Geldbetrages.
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