Gutschrift Weiter Zurück Schließen

Unter Gutschrift ist - im hier betrachteten Kontext - eine Korrektur zu einer Rechnung zu verstehen, die zu Gunsten des Leistungsempfängers getätigt wird.
Gem. § 441 Abs. 1 BGB geht es dabei um eine Minderung, z. B. aufgrund einer Mängelrüge.
Das Buchen eines Gutschriftbetrages bedingt das Vorliegen einer Gutschrift als Beleg.

In der Fachsprache der Kreditinstitute bedeutet eine Gutschrift eine das Habensaldo erhöhende Verbuchung eines Geldbetrages.