|
|
|
|
Unter Liberierung ist die
Verpflichtung des Gesellschafters zu verstehen, den
von ihm übernommenen Anteil am
Grundkapital (bei der Aktiengesellschaft) bzw.
am
Stammkapital (bei der GmbH) tatsächlich als
Einlage
aufzubringen.
Siehe auch § 272 Abs. 1
HGB.
|
|
|