Unter einer Einlage
ist das Einbringen von
Vermögensgegenständen in ein Unternehmen zum
Zwecke
- der
Ingangsetzung, - der Aufrechterhaltung,
bzw. - der Erweiterung
des
Geschäftsbetriebs des Unternehmens zu verstehen.
Einlagen werden vom Grundsatz
her auf Dauer eingebracht. Sie können
a) in Form von
Geld (Bareinlage), b) in Form von
Sachgütern wie Grundstücke, Immobilien, Pkw und dgl.
(Sacheinlage), c) in Form von
immateriellen Gütern wie Patente, Software und dgl.
sowie auch d) in Form von Wertpapieren
(Finanzanlagen)
getätigt werden.
Die entsprechenden Einlagen
nach b) - c) müssen Vermögensgegenstände sein, deren
wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Grundlage
für die Bewertung dieser Einlagen bilden die
gültigen handelsrechtlichen Vorschriften und
Wertmaßstäbe. In der
Bilanz
des Unternehmens werden die Einlagen a) unter den
AKTIVA als Vermögensgegenstände und b) unter den
PASSIVA als - von außen in den Unternehmensprozess
eingebrachtes -
Eigenkapital (Nennkapital, gezeichnetes Kapital)
ausgewiesen. Einlagen begründen in jedem Falle
ein Eigentumsverhältnis am betreffenden Unternehmen
und damit ein - je nach konkreter Situation -
gegebenes Mitspracherecht bei Entscheidungen zur
Führung des Geschäftsbetriebes des Unternehmens bzw.
ein Recht auf Einsichtnahme in
Jahresabschlüsse und dgl.
Siehe auch:
Einlagenfinanzierung,
Unternehmensgründung.
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