Personalakte Weiter Zurück Schließen

Die Personalakte ist eine Zusammenstellung von schriftlichen Unterlagen über einen bestimmten Mitarbeiter. Aus dieser Zusammenstellung muss sich jederzeit ein exaktes und aussagefähiges Bild über den Mitarbeiter und seine Tätigkeit im Unternehmen ableiten lassen.
Die Personalakte kann im wörtlichen Sinne als Akte, aber auch auf Datenträgern (CD-ROM und dgl.) geführt werden.
Die elektronische Personalakte - in Einheit mit IT-gestützten Dokumentenverwaltungssystemen - ist heute in vielen Unternehmen eine gängige Form der Führung von Daten zu Mitarbeitern, da auf dieser Grundlage ein effizientes, IT-gestütztes Personalmanagement gestaltet werden kann.

Inhalt einer Personalakte sind Daten, Dokumente, Unterlagen, Abschriften und dgl. zu folgenden Sachverhalten:
  • Bewerbungsschreiben,
  • Personalbogen und Personalangaben,
  • Arbeitsvertrag und weitere Vereinbarungen zum Arbeitsverhältnis,
  • Zeugnisse,
  • Urlaubs- und Fehlzeitenkartei,
  • Entgeltbescheinigungen, Entgeltveränderungen, Beförderungen, Versetzungen, Vollmachten und dgl.,
  • Beurteilungen,
  • persönliche Veränderungen,
  • Schriftverkehr mit dem Mitarbeiter und - aus dieser Sicht - mit Behörden,
  • Disziplinarische Angelegenheiten.

Die Personalakte muss grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben enthalten, vollständig sein, sorgfältig aufbewahrt und vertraulich behandelt werden. Der Kreis von Personen, der mit den Personalakten in Berührung kommt, sollte sehr eng gezogen werden.

Betreffs der Einsichtnahme in die Personalakte gelten die Vorgaben in § 83 BetrVG. Danach hat der Mitarbeiter jederzeit das Recht, Einsicht in die über ihn geführte Personalakte zu nehmen.
Der Mitarbeiter hat ferner das Recht, eigene Erklärungen zum Inhalt der Personalakte hinzuzufügen. Diese Erklärungen müssen sich auf einen bestimmten Vorgang in der Akte beziehen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Personalakte vernichtet werden. Für bestimmte Unterlagen ist jedoch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu beachten.
Dies betrifft Forderungen aus Verträgen (3 Jahre), Steuernachweise (6 Jahre), Buchungsbelege zu Entgeltabrechnungen u. a. (10 Jahre), Forderungen aufgrund eines erworbenen vollstreckbaren Urteils (30 Jahre).