|  | Die Personalakte ist eine 
							Zusammenstellung von schriftlichen Unterlagen über 
							einen bestimmten Mitarbeiter. Aus dieser 
							Zusammenstellung muss sich jederzeit ein exaktes und 
							aussagefähiges Bild über den Mitarbeiter und seine 
							Tätigkeit im Unternehmen ableiten lassen. Die 
							Personalakte kann im wörtlichen Sinne als Akte, aber 
							auch auf Datenträgern (CD-ROM und dgl.) geführt 
							werden.
 Die elektronische Personalakte 
							- in Einheit mit IT-gestützten 
							Dokumentenverwaltungssystemen - ist heute in vielen 
							Unternehmen eine gängige Form der Führung von Daten 
							zu Mitarbeitern, da auf dieser Grundlage ein 
							effizientes, IT-gestütztes Personalmanagement 
							gestaltet werden kann.
 
 Inhalt einer 
							Personalakte sind Daten, Dokumente, 
							Unterlagen, Abschriften und dgl. zu folgenden 
							Sachverhalten:
 
								Bewerbungsschreiben, Personalbogen und Personalangaben, Arbeitsvertrag und weitere Vereinbarungen 
								zum Arbeitsverhältnis, Zeugnisse, Urlaubs- und Fehlzeitenkartei,Entgeltbescheinigungen, 
								Entgeltveränderungen, Beförderungen, 
								Versetzungen, Vollmachten und dgl., Beurteilungen, persönliche Veränderungen,Schriftverkehr mit dem Mitarbeiter und - aus 
								dieser Sicht - mit Behörden, Disziplinarische Angelegenheiten.  Die Personalakte muss grundsätzlich 
							wahrheitsgemäße Angaben enthalten, 
							vollständig sein, sorgfältig 
							aufbewahrt und vertraulich 
							behandelt werden. Der Kreis von Personen, 
							der mit den Personalakten in Berührung kommt, sollte 
							sehr eng gezogen werden.  Betreffs der Einsichtnahme in 
							die Personalakte gelten die Vorgaben in § 83
							
							
							BetrVG. Danach hat der Mitarbeiter jederzeit das 
							Recht, Einsicht in die über ihn geführte 
							Personalakte zu nehmen. Der Mitarbeiter hat 
							ferner das Recht, eigene Erklärungen zum Inhalt der 
							Personalakte hinzuzufügen. Diese Erklärungen müssen 
							sich auf einen bestimmten Vorgang in der Akte 
							beziehen.
 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die 
							Personalakte vernichtet werden. Für bestimmte 
							Unterlagen ist jedoch die gesetzliche 
							Aufbewahrungsfrist zu beachten. Dies 
							betrifft Forderungen aus Verträgen (3 Jahre), 
							Steuernachweise (6 Jahre), Buchungsbelege zu 
							Entgeltabrechnungen u. a. (10 Jahre), Forderungen 
							aufgrund eines erworbenen vollstreckbaren Urteils 
							(30 Jahre).
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