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In der Unternehmenspraxis wird - statt der im
Arbeitsrecht verwendeten Bezeichnung "Arbeitnehmer"
- in der Regel von Mitarbeitern
gesprochen. Damit soll deutlich gemacht werden,
dass es darauf ankommt, das partnerschaftliche
Verhältnis der Beschäftigten zu ihrem Unternehmen
stärker zu betonen, denn ein Mitarbeiter ist nicht
nur Träger von zu verrichtenden (ausführenden bzw.
disponierenden) Arbeiten und - im Hinblick auf die
Personalaufwendungen - ein Kostenelement, sondern
auch in Individuum, eine Persönlichkeit, die
eigenständige Ziele verfolgt und die in diesem Sinne
einzeln oder über Arbeitnehmervertretungen an den
Entscheidungen der Unternehmensleitung sowie an der
Entwicklung des Unternehmens partizipieren soll bzw.
will.
Der Terminus "Beschäftigter"
ist demgegenüber ein Fachausdruck der
Sozialversicherung. Er bezeichnet alle
Erwerbstätigen, die einer oder mehreren
nichtselbstständigen - und in der Regel
sozialversicherungspflichtigen - Tätigkeiten
nachgehen (vgl. § 7 Abs. 1 des vierten Buches des
Sozialgesetzbuches,
SGB IV).
Siehe auch:
Mitarbeiterförderung,
Mitarbeiterführung,
Mitbestimmung. |
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