Publizität (Offenlegung) Zurück Schließen

Unter Publizität ist die Offenlegung von Informationen über wirtschaftliche und andere Tatbestände durch ein Unternehmen zu verstehen.
Geschieht dies auf freiwilliger Basis, dann betrachtet man dies als eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber Anteilseignern, Kunden und Gläubigern.

Die gesetzliche Publizität hat ihren Ausgangspunkt in der Pflicht der Kaufleute zur Führung von Geschäftsbüchern nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung, die Pflicht zur Erstellung des Inventars und eines Jahresabschlusses (vgl. §§ 238 - 263 HGB).

Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (mit einer natürlichen Person als Vollhafter) sind - aus handelsrechtlicher Sicht - grundsätzlich nicht verpflichtet, den erstellten Jahresabschluss prüfen zu lassen und offen zu legen.
Dabei sind allerdings die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG i. V. m. § 1 Abs. 1 PublG zu beachten.
In § 1 PublG heißt es:

"(1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahres (Abschlusstag) und für zwei darauf folgende Abschlusstage jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlusstag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Millionen Euro.
2. Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Millionen Euro.
3. Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt."


Trifft für ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft (mit einer natürlichen Person als Vollhafter) die Offenlegungspflicht zu, dann ist der Jahresabschluss und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Für diese Prüfung gelten die einschlägigen Bestimmungen in den §§ 316 bis 324 HGB sinngemäß (vgl. § 6 PublG).

Dabei ist nach § 5 Abs. 4 PublG darauf zu achten, dass das " ... sonstige Vermögen des Einzelkaufmanns oder der Gesellschafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden."

Die Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften) sind in den §§ 325 bis 329 HGB vorgegeben. So heißt es hier unter anderem:

"(1) 1Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen."

In § 326 HGB werden größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bestimmt. Danach brauchen diese Unternehmen nur die Bilanz und den Anhang, nicht jedoch die Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen.
Erleichterungen in der Offenlegung des Jahresabschlusses für mittelgroße Kapitalgesellschaften werden in § 327 HGB benannt.
In § 328 HGB sind die Vorschriften zu Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung zu finden.
Die Prüfungs- und Unterrichtspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers wird in § 329 HGB geregelt.