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Unter Publizität ist die
Offenlegung von Informationen über wirtschaftliche
und andere Tatbestände durch ein Unternehmen zu
verstehen. Geschieht dies auf freiwilliger
Basis, dann betrachtet man dies als eine
vertrauensbildende Maßnahme gegenüber
Anteilseignern, Kunden und Gläubigern.
Die
gesetzliche Publizität hat ihren
Ausgangspunkt in der Pflicht der
Kaufleute zur Führung von Geschäftsbüchern nach
den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung, die
Pflicht zur Erstellung des Inventars und eines
Jahresabschlusses (vgl. §§ 238 - 263
HGB).
Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften (mit einer
natürlichen Person als Vollhafter) sind - aus
handelsrechtlicher Sicht - grundsätzlich nicht
verpflichtet, den erstellten Jahresabschluss prüfen
zu lassen und offen zu legen. Dabei sind
allerdings die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1
PublG i. V. m. § 1 Abs. 1 PublG zu beachten.
In § 1 PublG heißt es:
"(1) Ein
Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu
legen, wenn für den Tag des Ablaufs eines
Geschäftsjahres (Abschlusstag) und für zwei darauf
folgende Abschlusstage jeweils mindestens zwei der
drei nachstehenden Merkmale zutreffen: 1. Die
Bilanzsumme einer auf den Abschlusstag aufgestellten
Jahresbilanz übersteigt 65 Millionen Euro. 2.
Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf
Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130
Millionen Euro. 3. Das Unternehmen hat in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer
beschäftigt."
Trifft für ein Unternehmen
in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns oder einer
Personenhandelsgesellschaft (mit einer natürlichen
Person als Vollhafter) die Offenlegungspflicht zu,
dann ist der Jahresabschluss und der Lagebericht
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Für diese
Prüfung gelten die einschlägigen Bestimmungen in den
§§ 316 bis 324 HGB sinngemäß (vgl.
§ 6 PublG).
Dabei ist nach § 5 Abs.
4 PublG darauf zu achten, dass das " ...
sonstige Vermögen des Einzelkaufmanns oder der
Gesellschafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz
und die auf das Privatvermögen entfallenden
Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und
Verlustrechnung aufgenommen werden."
Die Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts von
Kapitalgesellschaften (und ihnen
gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften) sind
in den §§ 325 bis 329 HGB
vorgegeben. So heißt es hier unter anderem:
"(1) 1Die gesetzlichen Vertreter von
Kapitalgesellschaften haben für diese den
Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers elektronisch einzureichen."
In § 326 HGB werden
größenabhängige Erleichterungen für kleine
Kapitalgesellschaften bestimmt. Danach brauchen
diese Unternehmen nur die Bilanz und den Anhang,
nicht jedoch die Gewinn- und Verlustrechnung
einzureichen. Erleichterungen in der Offenlegung
des Jahresabschlusses für mittelgroße
Kapitalgesellschaften werden in § 327
HGB benannt. In § 328 HGB sind
die Vorschriften zu Form und Inhalt der Unterlagen
bei der Offenlegung, Veröffentlichung und
Vervielfältigung zu finden. Die Prüfungs- und
Unterrichtspflicht des Betreibers des elektronischen
Bundesanzeigers wird in § 329 HGB
geregelt. |
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