Einzelkaufmann Weiter Zurück Schließen

Der Einzelkaufmann repräsentiert einen Gewerbebetrieb, der von einer einzelnen natürlichen Person gegründet und geführt wird.

Sofern der betreffende Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist und als Istkaufmann (nach § 1 HGB) oder als Kannkaufmann (nach § 2 HGB) in das Handelsregister eingetragen wurde, hat der Unternehmer den Status eines Einzelkaufmanns.

Das Einzelunternehmen führt dann eine Firma, die als Pflichtbestandteil "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere e. K, oder e. Kfm. oder e. Kfr., - als Rechtsformzusatz - aufweisen muss (vgl. § 19 Abs. 1 HGB).

Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist, muss unter seinem Familiennamen mit wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen im Rechts- und Geschäftsverkehr auftreten. Er kann einen Hinweis auf seine Tätigkeit beifügen.

Im Handelsregister eingetragene Kaufleute müssen auf Geschäftsbriefen bzw. bei E-Mails die Firma, den Rechtsformzusatz, den Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer angeben.

Vorteile:
Ein Einzelunternehmen als Einzelkaufmann kann jedem beliebigen Geschäftszweck verfolgen, solange dieser nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Die Gründungsformalitäten sind - wie bereits erwähnt - überschaubar und relativ einfach zu bewältigen (Anmeldung beim Gewerbeamt, ggf. Eintragung in das Handelsregister, Meldung bei der zuständigen IHK bzw. HWK u. a.).

Mit der Gründung eines Einzelunternehmens fließen Vermögenswerte aus dem Privatbesitz des Unternehmers als sog. notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen in das Unternehmen ein.

Diese Vermögenswerte können Geld, aber auch Sachwerte (z. B. Gewerberäume, Pkw und dgl.) sowie auch immaterielle Vermögensgegenstände (wie nutzbare Patente u. a.) sein.
Der Unternehmer hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen und eine umfassende Entscheidungsfreiheit. Ein erwirtschafteter Gewinn fließt allein dem Unternehmer zu.

Bei Geschäftsverhandlungen kann schnell und unbürokratisch entschieden werden, ohne dass Rücksprachen mit anderen Gesellschaftern getroffen werden müssen. Dies ist bei der Chance auf eine Auftragserteilung von nicht zu unterschätzendem Wert.
Der Einzelunternehmer hat i. d. R. hohe Kreditwürdigkeit, falls Sicherheiten vorhanden sind.

Wichtig:
Die aus
dem Unternehmen abzuleitenden Rechte und Pflichten obliegen dem Unternehmer als Person, nicht dem Unternehmen als Gewerbebetrieb!

Nachteile:
Der Einzelkaufmann haftet allein für die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, auch mit seinem Privatvermögen. Dies gilt auch für Kleingewerbetreibende.

Die Aufbringung von Eigenkapital hängt nur an der Person des Unternehmers, dies schränkt in der Regel die finanziellen Möglichkeiten des Unter-nehmens stark ein.
Für den Unternehmer bestehen kaum Möglichkeiten einer Arbeitsteilung und Spezialisierung, denn er muss sowohl sein "fachliches Handwerk" als auch die gesamte Betriebswirtschaft beherrschen, und das ist – wie die Praxis zeigt – sachlich schwierig und führt zu großen persönlichen Arbeitsbelastungen.
Erleichterungen können dann eintreten, wenn der Unternehmer als eingetragener Kaufmann einen Prokuristen bestellt und diesem bestimmte Aufgaben überträgt.

Siehe auch: Existenzgründung.