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Der Einzelkaufmann repräsentiert
einen Gewerbebetrieb, der von einer einzelnen
natürlichen Person gegründet und geführt wird.
Sofern der betreffende Gewerbebetrieb ein
Handelsgewerbe ist und als Istkaufmann
(nach § 1 HGB) oder als Kannkaufmann
(nach § 2 HGB) in das
Handelsregister eingetragen
wurde, hat der Unternehmer den Status eines
Einzelkaufmanns.
Das Einzelunternehmen führt
dann eine Firma, die als Pflichtbestandteil
"eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau"
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere e. K, oder e. Kfm. oder e. Kfr., - als Rechtsformzusatz - aufweisen muss (vgl.
§ 19 Abs. 1 HGB).
Wer als Einzelunternehmer nicht
in das Handelsregister eingetragen ist, muss unter
seinem Familiennamen mit wenigstens einem
ausgeschriebenen Vornamen im Rechts- und
Geschäftsverkehr auftreten. Er kann einen Hinweis
auf seine Tätigkeit beifügen.
Im
Handelsregister eingetragene Kaufleute müssen auf
Geschäftsbriefen bzw. bei E-Mails die Firma, den
Rechtsformzusatz, den Sitz der Gesellschaft, das
zuständige Registergericht sowie die
Handelsregisternummer angeben.
Vorteile: Ein Einzelunternehmen als
Einzelkaufmann kann jedem beliebigen Geschäftszweck
verfolgen, solange dieser nicht gegen geltendes
Recht verstößt. Die Gründungsformalitäten sind -
wie bereits erwähnt - überschaubar und relativ
einfach zu bewältigen (Anmeldung beim Gewerbeamt,
ggf. Eintragung in das Handelsregister, Meldung bei
der zuständigen IHK bzw. HWK u. a.).
Mit der
Gründung eines Einzelunternehmens fließen
Vermögenswerte aus dem Privatbesitz des Unternehmers
als sog. notwendiges bzw. gewillkürtes
Betriebsvermögen in das Unternehmen ein.
Diese Vermögenswerte können Geld, aber auch
Sachwerte (z. B. Gewerberäume, Pkw und dgl.) sowie
auch immaterielle Vermögensgegenstände (wie nutzbare
Patente u. a.) sein. Der Unternehmer hat die
alleinige Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen
und eine umfassende Entscheidungsfreiheit. Ein
erwirtschafteter Gewinn fließt allein dem
Unternehmer zu.
Bei Geschäftsverhandlungen
kann schnell und unbürokratisch entschieden werden,
ohne dass Rücksprachen mit anderen Gesellschaftern
getroffen werden müssen. Dies ist bei der Chance auf
eine Auftragserteilung von nicht zu unterschätzendem
Wert. Der Einzelunternehmer hat i. d. R. hohe
Kreditwürdigkeit, falls Sicherheiten vorhanden
sind.
Wichtig: Die aus
dem Unternehmen abzuleitenden Rechte und Pflichten
obliegen dem Unternehmer als Person, nicht dem
Unternehmen als Gewerbebetrieb!
Nachteile: Der Einzelkaufmann
haftet allein für die
Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, auch mit
seinem Privatvermögen. Dies gilt
auch für Kleingewerbetreibende.
Die Aufbringung von
Eigenkapital hängt nur an der Person des
Unternehmers, dies schränkt in der Regel die
finanziellen Möglichkeiten des Unter-nehmens stark
ein. Für den Unternehmer bestehen kaum
Möglichkeiten einer Arbeitsteilung und
Spezialisierung, denn er muss sowohl sein
"fachliches Handwerk" als auch die gesamte
Betriebswirtschaft beherrschen, und das ist – wie
die Praxis zeigt – sachlich schwierig und führt zu
großen persönlichen Arbeitsbelastungen.
Erleichterungen können dann eintreten, wenn der
Unternehmer als eingetragener Kaufmann einen
Prokuristen bestellt und diesem bestimmte
Aufgaben überträgt.
Siehe auch:
Existenzgründung.
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