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							Schuldscheindarlehen sind 
							langfristige
							Darlehen, 
							bei denen als Kapitalgeber nicht der anonyme
							
							Kapitalmarkt, sondern sog. Kapitalsammelstellen 
							in Aktion treten. 
  Als derartige 
							Kapitalsammelstellen kommen vor allem in Frage: 
							 
							
								- Versicherungsgesellschaften,
 - Träger der 
							Sozialversicherungen,
 - Bundesagentur für Arbeit 
							u. a. 
  Grundlage eines Schuldscheindarlehens ist 
							der Schuldschein. Darin wird festgehalten:
								- die Höhe der Kapitalaufnahme und die Höhe der 
							Auszahlung an den Kapitalnehmer,
 - die Dauer der 
							Kapitalbereitstellung (in der Regel zwischen 4 und 
							15 Jahren) mit Angabe der planmäßig vorzunehmenden 
							Tilgungen sowie des vereinbarten festen oder 
							variablen Zinssatzes,
 - die vom Kapitalnehmer zu 
							stellenden Sicherheiten. 
  Im Unterschied zu 
							Schuldverschreibungen verbrieft der Schuldschein 
							keine Rechte gegenüber den Kapitalsammelstellen und 
							deren Klienten. Er ist damit kein Wertpapier im 
							Sinne einer Obligation. 
  Heute werden 
							Schuldscheindarlehen in der Regel auf der Grundlage 
							"normaler" Darlehensverträge, also ohne schriftlich 
							fixierten Schuldschein ausgegeben. 
  Es liegt auf 
							der Hand, dass - aus Sicherheitsgründen - an die 
							Deckungsfähigkeit von Schuldscheindarlehen hohe 
							Anforderungen gestellt werden. Vorzugsweise dienen 
							als Deckung der Schuldscheindarlehen erstrangige 
							Grundschulden ggf. mit Zwangsvollstreckungsklauseln.
								
  Für kreditsuchende Unternehmen hat ein 
							Schuldscheindarlehen durchaus Vorteile: Vor allem 
							erspart sich das Unternehmen die zeit- und 
							kostenintensive Börsenzulassung von Obligationen. 
							Darüber hinaus kann der Kredit auch ratenweise in 
							Anspruch genommen werden, wodurch eine größere 
							Flexibilität in der Unternehmensfinanzierung 
							erreicht wird.  Als nachteilig ist anzusehen, 
							dass den Darlehensgebern außerordentliche 
							Kündigungsrechte eingeräumt werden müssen, so zum 
							Beispiel im Falle einer erkennbaren Insolvenz des 
							kreditierten Unternehmens.  
							
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