|
|
|
|
Gegenstand des Schuldrechts -
als einem wichtigen Teilgebiet des Bürgerlichen
Rechts - sind die rechtlichen Beziehungen zwischen
Gläubigern und
Schuldnern.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird dabei zwischen
dem Allgemeinen Schuldrecht ( §§ 241 - 432
BGB) und dem Besonderen Schuldrecht
(§§ 433 - 853 BGB) unterschieden.
Weitere Details:
Siehe auch:
Schuldverhältnisse.
|
|
|