Darlehen Weiter Zurück Schließen

Als Darlehen wird jede Zuführung von finanziellen Mitteln durch externe Kapitalgeber verstanden, die mit folgenden Regelungen (Vereinbarungen) verbunden ist:
  • die Laufzeit des Darlehens (bis zur vollständigen Tilgung) beträgt vier Jahre und mehr,
  • die Tilgung des Darlehens kann in Form einer Annuitätentilgung oder in Form einer Ratentilgung oder in Form einer Endfälligkeitstilgung vereinbart werden,
  • die zu zahlenden Zinsen (als 'Preis' für das gewährte Darlehen) können zu einem festen Zinssatz - bezogen auf die Restschuldsumme - vereinbart oder durch Zinsgleitklauseln (mit Anpassung an den Marktzins) aktualisiert werden.


Zu diesen Grundmerkmalen der Darlehensfinanzierung können weitere Komponenten hinzukommen.

Beispiele:

a) Es kommt ein sog. Disagio (= Damnum) zur Anwendung, das heißt, dem Kreditnehmer wird ein Betrag ausgezahlt, der der Darlehenssumme gemindert um den Betrag des Damnums entspricht. Zu tilgen ist die ursprüngliche Darlehenssumme.

b) Es werden tilgungsfreie Jahre vereinbart, das heißt, in diesem Zeitraum besteht der Kapitaldienst (Tilgungsrate + Zinsen) 'nur' aus der Zahlung der Zinsen.

Als Sicherheiten dienen - wenn immer möglich - Grundpfandrechte (mit Eintragung von Grundschulden oder von Hypotheken) oder entsprechende Bürgschaften.
Darlehen werden auf der Grundlage eines Kreditantrages und einer entsprechenden Kreditwürdigkeitsprüfung vergeben.

Die Aufnahme von Darlehen als Form der langfristigen Fremdfinanzierung ist mit folgenden Wirkungen verbunden:
  • Die Darlehensgeber haben vom Grundsatz her kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung. Ihr Rechtsanspruch ist auf Rückzahlung des Darlehens in nomineller Höhe, zuzüglich der vereinbarten Zinsen begrenzt.
  • Der Darlehensgeber ist weder am Gewinn noch am Verlust der Einrichtung (Unternehmen u. a.) beteiligt.
  • Die Darlehensaufnahme führt beim Kreditnehmer (Unternehmen u. a.) zu einer festen Liquiditätsbelastung, die im Falle von Auftrags- und Umsatzrückgängen zu Liquiditätsengpässen führen kann.
  • Die zu zahlenden Fremdkapitalzinsen sind steuerlich absetzbare Aufwendungen.
  • Da Darlehen vor allem zur Finanzierung von Investitionen in das Anlagevermögen eingesetzt werden, muss die Einrichtung mit den damit finanzierten Anlagegütern auch hinreichend große Erträge erwirtschaften, die eine Tilgung des Darlehens aus Überschüssen ermöglicht. Investitionen in das Anlagevermögen zum alleinigen Zweck der Schaffung eines steuerlich wirksamen Abschreibungsvolumens können aus dieser Sicht "ins Auge gehen"!
Ganz entscheidend ist somit, dass vor Vertragsunterzeichnung ein Tilgungsplan erstellt wird, aus dem klar hervorgeht, wie die Anfangsschuld schrittweise durch Tilgung abgetragen wird, wie hoch der Schuldenstand am Ende eines Jahres ist und welche Zinsen im laufenden Jahr anfallen.
Dieser Tilgungsplan ist sodann auf monatliche Rückzahlungen (Tilgung + Zinsen) als Abbuchung vom Geschäftskonto und damit als zu benennende Größe des monatlichen Liquiditätsabflusses aufzuschlüsseln.
Die konkrete Gestalt des Tilgungsplanes hängt davon ab, nach welchem Verfahren die Tilgung vorgenommen werden soll und ob ein Disagio in Anspruch genommen wird, ob es tilgungsfreie Jahre gibt u. a. m

Siehe auch: Tilgungsrechnung