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Das Subsidiaritätsprinzip ist ein
Formalprinzip der Organisation und
Zuständigkeitszuweisung.
Nach dem
Subsidiaritätsprinzip ist zunächst derjenige für die
Lösung eines Problems zuständig und verantwortlich,
bei dem dieses Problem auftaucht.
Erst wenn
die Selbsthilfe nicht möglich ist bzw. nicht zur
Problemlösung führt, setzt die Hilfe und
Unterstützung übergeordneter oder anderer Stellen
bzw. Organe ein.
Im Kontext zu den hier
behandelten Themen kommt dem Subsidiaritätsprinzip
mindestens vier Deutungen zu:
1.
Die Organe der
Europäischen Union dürfen gegenüber den
Mitgliedsstaaten nur in solchen Politikbereichen
wirksam werden, die von diesen (Einzelstaaten) nicht
allein bewältigt werden können. Dies zeigt sich zum
Beispiel in Bezug auf die Einführung des Euro als
nunmehr alleinige Währung in den Mitgliedsländern
der Europäischen Währungsunion.
2.
Kleinere bzw. untergeordnete Einheiten in Staat und
Gesellschaft können und sollen - soweit sie dazu in
der Lage sind - die hier anstehenden Aufgaben selbst
erfüllen. Größere bzw. überordnete Organe sind nur
befugt, unterstützende oder ersatzweise gegenüber
den kleineren/untergeordneten Einheiten wirksam zu
werden. Dies soll den Föderalismus und die kommunale
Selbstverwaltung stärken.
3.
Der öffentlichen Hand obliegt die Aufgabe und die
Verantwortung, die privatwirtschaftlichen
Unternehmen vor allem dadurch zu unterstützen, dass
sie für eine leistungsfähige und intakte
Infrastruktur sorgt. Dies betrifft vor allem das
Schienennetz, das Netz von Straßen und Autobahnen,
Wasserversorgung u. a.
4. Wo
immer es geht, sollte der privaten Erfüllung
öffentlicher Aufgaben der Vortritt vor der Übernahme
dieser Aufgaben in öffentlicher Regie gewährt
werden. Öffentliche Betriebe sollten nur
unterstützend, eben subsidiär oder ersatzweise mit
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden.
Damit wird eine Grenze zwischen öffentlicher und
privater Wirtschaft markiert.
Die Bedeutung
des Subsidiaritätsprinzips zeigt sich zum Beispiel
darin, dass sich Gebietskörperschaften lt. § 65 der
Bundes- und Landeshaushaltsordnung nur dann an der
Gründung eines neuen Unternehmens bzw. an einem
bestehenden Unternehmen beteiligen soll, wenn sich
der "angestrebte Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt".
Damit wird die Priorität privater
Unternehmertätigkeit vor der Wahrnehmung der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben in öffentlicher
Regie herausgestellt und das Privateigentum als eine
der Säulen der Wirtschaftsordnung "soziale
Marktwirtschaft" vor Beeinträchtigungen durch die
öffentliche Hand geschützt.
Auf der anderen
Seite eröffnen sich dadurch für öffentliche Betriebe
Betätigungsfelder, die aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit oder eines Rendite-Strebens nicht
von Privat-Unternehmen besetzt werden. Daraus
ist erkennbar, dass Privatwirtschaft, besser
nicht-öffentliche Wirtschaft, einerseits und rein
öffentliche Wirtschaft andererseits keine Gegensätze
sein müssen, was sich zum Beispiel in dem
Nebeneinander-Existieren von privaten und
öffentlichen Nahverkehrsbetrieben zeigt.
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