|
Verbraucher, Verbraucherschutz |
|
|
|
|
|
|
Als Verbraucher im Sinne des BGB
gelten natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft
zum einem Zweck abschließen, "... der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann." (§ 13
BGB).
Bei Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern und
Unternehmern gelten besondere Schutzbestimmungen
zugunsten der Verbraucher.
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) |
Haustürgeschäfte (§§ 312, 312a
BGB) |
Fernabsatzverträge ($$ 1312b bis
312d BGB) |
Verträge
im elektronischen Geschäftsverkehr
(§ 312e BGB) |
Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479
BGB) |
Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481
bis 487 BGB) |
Finanzierungshilfen (§§ 499 bis 504
BGB) |
Ratenlieferverträge (§ 505 BGB) |
Wohnraummiete (§§ 549 bis 577a) |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§
305 bis 310) |
|
Formvorschriften in verschiedenen Gesetzen |
Beurkundung
eines Grundstückkaufvertrages durch einen
Notar (§ 311b Abs. 1 BGB) Schriftform bei
Teilzeit-Wohnrecht und bei
Verbraucherdarlehensverträgen |
Vorschriften des öffentlichen Rechts |
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-
und Futtermittelgesetz (LFGB) |
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
(LMKV) |
Kosmetikverordnung |
Insolvenzverordnung (InsO) |
|
Sonstiger Verbraucherschutz |
Preisangabenverordnung (PAngV) |
Produktsicherungsgesetz (ProdSG) |
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) |
Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) |
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) |
|
Verbrauchsgüterverkauf
Zum
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs heißt es in
§ 474 BGB:
"(1) Kauft ein
Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche
Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die
folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für
gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen
Versteigerung verkauft werden, an der der
Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2)
Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge
ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert
zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht
anzuwenden."
Es handelt sich hier somit
um ein typisches B2C-Geschäft zwischen einem
Unternehmer (§ 14 BGB, Business) und einem
Verbraucher (§ 13 BGB, Customer).
Bei einem
solchen Geschäft finden folgende Regelungen des
allgemeinen Kaufrechts keine Anwendung:
- Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung
(§ 445 BGB),
- Gefahrenübergang auf
den Käufer bereits durch Absendung beim
Versendungskauf (§ 447 BGB),
Auch ist beim
Verbrauchsgüterkauf ein vertraglicher
Haftungsausschluss bei gebrauchten wie bei neuen
Sachen (§ 475 Abs. 1 BGB) unzulässig. Es lassen sich
ggf. nur Schadenersatzansprüche des Käufers
gegenüber dem Verkäufer begrenzen bzw. ausschließen.
Unzulässig ist ferner eine Regelung, nach der eine
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unter zwei
Jahren (bei neuen Sachen) bzw. unter einem Jahr (bei
gebrauchten Sachen) zum Nachteil des Käufers
eintreten soll (§ 475 Abs. 2 BGB).
Stellt der
Käufer bei der Kaufsache einen Mangel fest, dann
gilt das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden
Zeitpunkt (Beanstandung durch den Käufer) als
vermutet. Diese Vermutung kann der Verkäufer nur
durch Gegenbeweis erschüttern (vgl. § 476 BGB).
Gem. den Bestimmungen in den §§ 312, 356 BGB
stehet dem Verbraucher (als Käufer) bei bestimmten
Vertragsarten (wie Verbraucherdarlehen,
Teilzeit-Wohnrechteverträge) oder bei bestimmten
Vertriebswegen (Haustürgeschäfte,
Fernabsatzgeschäfte) ein Widerrufsrecht bzw. - n
dessen Stelle - ein Rückgaberecht zu.
Beim
Online-Kauf muss über einen Button "Kaufen" (oder
Ähnliches) deutlich gemacht werden, ab wann der Kauf
vom Kunden bestätigt wird.
|
|
|