Verbraucher, Verbraucherschutz Weiter Zurück Schließen

Als Verbraucher im Sinne des BGB gelten natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zum einem Zweck abschließen, "... der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann." (§ 13 BGB).

Bei Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten besondere Schutzbestimmungen zugunsten der Verbraucher.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Haustürgeschäfte (§§ 312, 312a BGB)
Fernabsatzverträge ($$ 1312b bis 312d BGB)
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB)
Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB)
Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487 BGB)
Finanzierungshilfen (§§ 499 bis 504 BGB)
Ratenlieferverträge (§ 505 BGB)
Wohnraummiete (§§ 549 bis 577a)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310)
Formvorschriften in verschiedenen Gesetzen Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages durch einen Notar (§ 311b Abs. 1 BGB)
Schriftform bei Teilzeit-Wohnrecht und bei Verbraucherdarlehensverträgen
Vorschriften des öffentlichen Rechts
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB)
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)
Kosmetikverordnung
Insolvenzverordnung (InsO)
Sonstiger Verbraucherschutz
Preisangabenverordnung (PAngV)
Produktsicherungsgesetz (ProdSG)
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Verbrauchsgüterverkauf

Zum Begriff des Verbrauchsgüterkaufs heißt es in § 474 BGB:

"(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden."


Es handelt sich hier somit um ein typisches B2C-Geschäft zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB, Business) und einem Verbraucher (§ 13 BGB, Customer).

Bei einem solchen Geschäft finden folgende Regelungen des allgemeinen Kaufrechts keine Anwendung:
  • Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB),
  • Gefahrenübergang auf den Käufer bereits durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB),
Auch ist beim Verbrauchsgüterkauf ein vertraglicher Haftungsausschluss bei gebrauchten wie bei neuen Sachen (§ 475 Abs. 1 BGB) unzulässig. Es lassen sich ggf. nur Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer begrenzen bzw. ausschließen.

Unzulässig ist ferner eine Regelung, nach der eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unter zwei Jahren (bei neuen Sachen) bzw. unter einem Jahr (bei gebrauchten Sachen) zum Nachteil des Käufers eintreten soll (§ 475 Abs. 2 BGB).

Stellt der Käufer bei der Kaufsache einen Mangel fest, dann gilt das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt (Beanstandung durch den Käufer) als vermutet. Diese Vermutung kann der Verkäufer nur durch Gegenbeweis erschüttern (vgl. § 476 BGB).

Gem. den Bestimmungen in den §§ 312, 356 BGB stehet dem Verbraucher (als Käufer) bei bestimmten Vertragsarten (wie Verbraucherdarlehen, Teilzeit-Wohnrechteverträge) oder bei bestimmten Vertriebswegen (Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte) ein Widerrufsrecht bzw. - n dessen Stelle - ein Rückgaberecht zu.

Beim Online-Kauf muss über einen Button "Kaufen" (oder Ähnliches) deutlich gemacht werden, ab wann der Kauf vom Kunden bestätigt wird.