|  | 
				
					| 
						
							| Verbraucher, Verbraucherschutz |  |  |  |  | 
				
					| 
 | 
				
					| 
						
							|  | Als Verbraucher im Sinne des BGB 
							gelten natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft 
							zum einem Zweck abschließen, "... der weder 
							ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit 
							zugerechnet werden kann." (§ 13
							BGB). 
 Bei Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern und
							
							Unternehmern gelten besondere Schutzbestimmungen 
							zugunsten der Verbraucher.
 
 
 
								
									
									| Bürgerliches Gesetzbuch
									(BGB) | 
										
											| Haustürgeschäfte (§§ 312, 312a
											
											BGB) |  
											| Fernabsatzverträge ($$ 1312b bis 
											312d BGB) |  
											| Verträge 
											im elektronischen Geschäftsverkehr 
											(§ 312e BGB) |  
											| Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 
											BGB) |  
											| Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 
											bis 487 BGB) |  
											| Finanzierungshilfen (§§ 499 bis 504 
											BGB) |  
											| Ratenlieferverträge (§ 505 BGB) |  
											| Wohnraummiete (§§ 549 bis 577a) |  
											| Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 
											305 bis 310) |  |  
									| Formvorschriften in verschiedenen Gesetzen | Beurkundung 
									eines Grundstückkaufvertrages durch einen 
									Notar (§ 311b Abs. 1 BGB) Schriftform bei 
									Teilzeit-Wohnrecht und bei 
									Verbraucherdarlehensverträgen
 |  
									| Vorschriften des öffentlichen Rechts | 
										
											| Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- 
											und Futtermittelgesetz (LFGB) |  
											| Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 
											(LMKV) |  
											| Kosmetikverordnung |  
											| Insolvenzverordnung (InsO) |  |  
									| Sonstiger Verbraucherschutz | 
										
											| Preisangabenverordnung (PAngV) |  
											| Produktsicherungsgesetz (ProdSG) |  
											| Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) |  
											| Gesetz 
											gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) |  
											| Gesetz 
											gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) |  |  Verbrauchsgüterverkauf
 
 Zum 
							Begriff des Verbrauchsgüterkaufs heißt es in 
							§ 474 BGB:
 
 "(1) Kauft ein 
							Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche 
							Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die 
							folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für 
							gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen 
							Versteigerung verkauft werden, an der der 
							Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
 
 (2) 
							Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge 
							ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 
							Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert 
							zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht 
							anzuwenden."
 
 Es handelt sich hier somit 
							um ein typisches B2C-Geschäft zwischen einem 
							Unternehmer (§ 14 BGB, Business) und einem 
							Verbraucher (§ 13 BGB, Customer).
 
 Bei einem 
							solchen Geschäft finden folgende Regelungen des 
							allgemeinen Kaufrechts keine Anwendung:
 
 
								Auch ist beim 
							Verbrauchsgüterkauf ein vertraglicher 
							Haftungsausschluss bei gebrauchten wie bei neuen 
							Sachen (§ 475 Abs. 1 BGB) unzulässig. Es lassen sich 
							ggf. nur Schadenersatzansprüche des Käufers 
							gegenüber dem Verkäufer begrenzen bzw. ausschließen.Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung 
							(§ 445 BGB),Gefahrenübergang auf 
							den Käufer bereits durch Absendung beim 
							Versendungskauf (§ 447 BGB), 
 Unzulässig ist ferner eine Regelung, nach der eine 
							Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unter zwei 
							Jahren (bei neuen Sachen) bzw. unter einem Jahr (bei 
							gebrauchten Sachen) zum Nachteil des Käufers 
							eintreten soll (§ 475 Abs. 2 BGB).
 
 Stellt der 
							Käufer bei der Kaufsache einen Mangel fest, dann 
							gilt das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden 
							Zeitpunkt (Beanstandung durch den Käufer) als 
							vermutet. Diese Vermutung kann der Verkäufer nur 
							durch Gegenbeweis erschüttern (vgl. § 476 BGB).
 
 Gem. den Bestimmungen in den §§ 312, 356 BGB 
							stehet dem Verbraucher (als Käufer) bei bestimmten 
							Vertragsarten (wie Verbraucherdarlehen, 
							Teilzeit-Wohnrechteverträge) oder bei bestimmten 
							Vertriebswegen (Haustürgeschäfte, 
							Fernabsatzgeschäfte) ein Widerrufsrecht bzw. - n 
							dessen Stelle - ein Rückgaberecht zu.
 
 Beim 
							Online-Kauf muss über einen Button "Kaufen" (oder 
							Ähnliches) deutlich gemacht werden, ab wann der Kauf 
							vom Kunden bestätigt wird.
 
 |  | 
				
					| 
 |