|
Verbindlichkeiten, sonstige |
|
|
|
|
|
|
Unter "sonstige Verbindlichkeiten"
werden in der
Buchführung im Rahmen der Erstellung des
Jahresabschlusses vor allem jene rechtlich
begründeten Verpflichtungen eines Unternehmens
gegenüber einem
Gläubiger verzeichnet, die im "alten"
Geschäftsjahr bereits als
Aufwand gelten, jedoch erst im "neuen"
Geschäftsjahr zu
Auszahlungen führen. Derartige
Verpflichtungen sind im Rahmen der
zeitlichen Abgrenzung als antizipative Posten
auszuweisen.
Im Weiteren gelten als "sonstige
Verbindlichkeiten" alle Verpflichtungen eines
Unternehmens (als Schuldner), die nicht den
üblichen Verbindlichkeitsarten (wie
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten)
zugerechnet werden können. Dazu gehören zum
Beispiel: Steuerschulden aufgrund rechtskräftig
erteilter Veranlagungen, rückständige Vergütungen
für Arbeitnehmer, fällige Verpflichtungen aus
Pensionszusagen, Schulden gegenüber SV-Trägern bzw.
gegenüber dem Finanzamt) und dgl.
|
|
|