Verein Weiter Zurück Schließen

Ein Verein ist eine zweckbestimmte Personenvereinigung, die für eine gewisse Dauer bestehen soll, einen gemeinsamen Namen trägt, eine körperschaftliche Verfassung hat und die in ihrem Bestand durch den Wechsel einzelner Mitglieder nicht gefährdet ist.

Rechtliche Grundlage für die Gründung, Führung und Auflösung von Vereinen bilden a) das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 1 GG) sowie b) die Bestimmungen in den §§ 21 - 79 BGB.

Die §§ 21 - 54 BGB enthalten die Bestimmungen für rechtsfähige (wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche) Vereine sowie für nicht rechtsfähige Vereine, während in den §§ 55 - 79 BGB die Bestimmungen zu eingetragenen Vereinen (e. V.) enthalten sind.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Hierfür ist das Bundesland zuständig, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB).

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (vgl. §§ 21, 65 BGB).
Eine Eintragung in das Vereinsregister setzt voraus, dass der Verein mindestens sieben Gründungsmitglieder nachweist (§ 56 BGB).

Für Vereine, die nicht rechtsfähig sind, gelten die Vorschriften über die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR" (§ 54 BGB).