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Ein Verein ist eine zweckbestimmte
Personenvereinigung, die für eine gewisse Dauer
bestehen soll, einen gemeinsamen Namen trägt, eine
körperschaftliche Verfassung hat und die in ihrem
Bestand durch den Wechsel einzelner Mitglieder nicht
gefährdet ist.
Rechtliche Grundlage für die
Gründung, Führung und Auflösung von Vereinen bilden
a) das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 1
GG) sowie b) die
Bestimmungen in den §§ 21 - 79
BGB.
Die
§§ 21 - 54 BGB enthalten die
Bestimmungen für rechtsfähige (wirtschaftliche und
nicht wirtschaftliche) Vereine sowie für nicht
rechtsfähige Vereine, während in den §§ 55 - 79 BGB
die Bestimmungen zu eingetragenen Vereinen (e. V.)
enthalten sind.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen
wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit
durch staatliche
Verleihung. Hierfür ist das Bundesland zuständig, in
dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat
(wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB).
Ein
Verein, dessen Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
erlangt Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts. Mit der Eintragung erhält der Name des
Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (vgl.
§§
21, 65 BGB). Eine Eintragung in das Vereinsregister
setzt voraus, dass der Verein mindestens sieben
Gründungsmitglieder nachweist (§ 56 BGB).
Für
Vereine, die nicht rechtsfähig
sind, gelten die Vorschriften über die "Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - GbR" (§ 54 BGB).
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