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Die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
auch BGB-Gesellschaft genannt, ist eine auf
Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne eigene
Rechtsfähigkeit (vgl. §§ 705 ff.
BGB).
Sie dient der Förderung eines von den
Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, beliebigen
Zweckes.
Typische
Beispiele einer GbR sind:
- Gemeinsamer
Betrieb einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt,
-
Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern (ArGe),
- Gemeinsamer
Betrieb von Weiterbildungsaktivitäten über
Dozententätigkeit,
- Ärztliche
Gemeinschaftspraxen,
- Konsortien als
Gelegenheitsgesellschaften,
-
Holding-Gesellschaften als überbetriebliche
Gesellschaften u. a.
Nach der Novellierung
des Handelsrechts in Deutschland kann auch die GbR
eine Firma führen und
sich in das
Handelsregister eintragen lassen.
Eine GbR eignet sich für die Gründung eines
Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko. Im
gewerblichen Bereich ist die GbR nur bei einem
geringen Umsatz, also nur im Bereich von
Kleingewerbetreibenden, zulässig. Bei größeren
Umsätzen ist die Alternative „Offene
Handelsgesellschaft“ (OHG) zu
wählen.
Bei
Freiberuflern – dies sind zum Beispiel
Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch selbständige
Ingenieure – ist die BGB-Gesellschaft - neben der
Partnerschaftsgesellschaft - die heute übliche
Form für einen Zusammenschluss zur Verwirklichung
eines gemeinsamen Zwecks.
Die
Geschäftsführung einer BGB-Gesellschaft ist wie
folgt geregelt:1
"Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft
steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für
jedes Geschäft ist die Zustimmung aller
Gesellschafter erforderlich" (§ 709 Abs. 1
BGB).
Da eine solche
Vorgehensweise in der Praxis schwer umsetzbar ist,
wird in den Gesellschaftsverträgen meist die
Festlegung einer Einzelgeschäftsführungsbefugnis
nach § 710 BGB getroffen.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass §
711 BGB die Widerspruchsmöglichkeit
eröffnet, was im Gesellschaftsvertrag aber auch
ausgeschlossen werden kann.
Die
Vertretung der BGB-Gesellschaft richtet sich
nach den Bestimmungen in § 714 BGB:
"Soweit einem Gesellschafter
nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis der
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch
ermächtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber
Dritten zu vertreten."
Im
Gesellschaftsvertrag kann aber auch geregelt werden,
dass die Gesellschaft von mehreren oder von allen
Gesellschaftern zu vertreten ist. Im Rechtsverkehr
müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit
jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
angegeben werden.
Das
Vermögen
einer BGB-Gesellschaft ist ein sog.
Gesamthandsvermögen. Es setzt sich aus den
Beiträgen der Gesellschafter und die durch die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erworbenen
Gegenstände und Vermögenswerte zusammen (vgl.
§ 718 Abs. 1 BGB). Im sog.
Außenverhältnis (gegenüber Dritten) haftet
jeder Gesellschafter unbeschränkt (also auch mit
seinem Privatvermögen), unmittelbar und solidarisch
für die Gesellschaftsschulden! Als
Gesellschaftsschulden gelten all jene
Schulden,
die vertretungsbedingt im Namen der Gesellschaft
begründet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung
des BGH besteht die Möglichkeit, dass die
Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ihre Haftung
in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen
begrenzen, dass die Vertretungsmacht des
geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich
beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte
erkennbar ist.
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