Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Weiter Zurück Schließen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne eigene Rechtsfähigkeit (vgl. §§ 705 ff. BGB). Sie dient der Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten, beliebigen Zweckes.

Typische Beispiele einer GbR sind:

  • Gemeinsamer Betrieb einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt,
  • Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern (ArGe),
  • Gemeinsamer Betrieb von Weiterbildungsaktivitäten über Dozententätigkeit,
  • Ärztliche Gemeinschaftspraxen,
  • Konsortien als Gelegenheitsgesellschaften,
  • Holding-Gesellschaften als überbetriebliche Gesellschaften u. a.

Nach der Novellierung des Handelsrechts in Deutschland kann auch die GbR eine Firma führen und sich in das Handelsregister eintragen lassen.

Eine GbR eignet sich für die Gründung eines Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko. Im gewerblichen Bereich ist die GbR nur bei einem geringen Umsatz, also nur im Bereich von Kleingewerbetreibenden, zulässig. Bei größeren Umsätzen ist die Alternative „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG) zu wählen.

Bei Freiberuflern – dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch selbständige Ingenieure – ist die BGB-Gesellschaft - neben der Partnerschaftsgesellschaft - die heute übliche Form für einen Zusammenschluss zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks.

Die Geschäftsführung einer BGB-Gesellschaft ist wie folgt geregelt:1

"Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich" (§ 709 Abs. 1 BGB).

Da eine solche Vorgehensweise in der Praxis schwer umsetzbar ist, wird in den Gesellschaftsverträgen meist die Festlegung einer Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 710 BGB getroffen.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 711 BGB die Widerspruchsmöglichkeit eröffnet, was im Gesellschaftsvertrag aber auch ausgeschlossen werden kann.

Die Vertretung der BGB-Gesellschaft richtet sich nach den Bestimmungen in § 714 BGB:

"Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis der Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten."

Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch geregelt werden, dass die Gesellschaft von mehreren oder von allen Gesellschaftern zu vertreten ist. Im Rechtsverkehr müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

Das Vermögen einer BGB-Gesellschaft ist ein sog. Gesamthandsvermögen. Es setzt sich aus den Beiträgen der Gesellschafter und die durch die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erworbenen Gegenstände und Vermögenswerte zusammen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).
Im sog. Außenverhältnis (gegenüber Dritten) haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt (also auch mit seinem Privatvermögen), unmittelbar und solidarisch für die Gesellschaftsschulden!
Als Gesellschaftsschulden gelten all jene Schulden, die vertretungsbedingt im Namen der Gesellschaft begründet wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist.

BGB-Gesellschaft