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Gegenstand der Regelung durch das
Vertragsrecht sind
Verträge,
das heißt
Rechtsgeschäfte, an deren Zustandekommen zwei
oder mehr (natürliche oder juristische) Personen in
einer Weise beteiligt sind, dass die von ihnen
beabsichtigten Rechtsfolgen durch ihre
übereinstimmende Erklärung herbeigeführt werden.
Der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz
der Vertragsfreiheit gibt jedem Einzelnen das Recht,
selbst darüber zu entscheiden, ob überhaupt - und
wenn JA - mit wem und zu welchem Gegenstand ein
Vertrag abgeschlossen werden soll. Allerdings
darf ein Vertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot
(siehe z. B. § 134
BGB)
oder gegen die guten Sitten (siehe § 138
BGB ) abgeschlossen werden. Bei bestimmten
Verträgen, zum Beispiel beim Kauf oder Verkauf eines
Grundstücks bedarf es einer notariellen Beurkundung.
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