Vertragsrecht Weiter Zurück Schließen

Gegenstand der Regelung durch das Vertragsrecht sind Verträge, das heißt Rechtsgeschäfte, an deren Zustandekommen zwei oder mehr (natürliche oder juristische) Personen in einer Weise beteiligt sind, dass die von ihnen beabsichtigten Rechtsfolgen durch ihre übereinstimmende Erklärung herbeigeführt werden.

Der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der Vertragsfreiheit gibt jedem Einzelnen das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob überhaupt - und wenn JA - mit wem und zu welchem Gegenstand ein Vertrag abgeschlossen werden soll.
Allerdings darf ein Vertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot (siehe z. B. § 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (siehe § 138 BGB ) abgeschlossen werden.
Bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks bedarf es einer notariellen Beurkundung.