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Ein Rechtsgeschäft (im
Wirtschaftsverkehr) ist ein Geschäft, aus dem sich
Rechtsfolgen ergeben. Es entsteht durch (mündlich
und/oder schriftlich fixierte) Willenserklärungen
natürlicher oder juristischer
Personen, die
Geschäftsfähigkeit besitzen und zielt darauf ab,
Rechtsfolgen zu begründen (z. B. Kauf einer Ware auf
Ziel), zu ändern (z. B. Verlängerung eines
Arbeitsvertrages) oder aufzuheben (z. B. Kündigung
eines Mietvertrages).
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft entsteht durch
Willenserklärung
einer Person (z. B. Kündigung eines
Arbeitsvertrages).
Zwei- oder
mehrseitige Rechtsgeschäfte sind
Verpflichtungsgeschäfte (Verträge),
die durch Angebot und Annahme des Angebotes
entstehen oder Verfügungsgeschäfte, die z. B. durch
Eigentumsübertragung mit entsprechenden
Willenserklärungen bzw. Handlungen wirksam werden.
Rechtsgeschäfte sind gültig,
wenn folgende Tatbestände zutreffen:
- Der jeweils Handelnde ist geschäftsfähig.
- Die geäußerten Willenserklärungen sind frei
von Mängeln. Dies bedeutet, dass der Inhalt der
Willenserklärung nach Rechtsnormen erlaubt ist
und Formvorschriften eingehalten wurden.
- Die bei zwei- oder mehrseitigen
Rechtsgeschäften abgegebenen Willenserklärungen
stimmen überein.
Als nichtig werden jene
Rechtsgeschäfte angesehen, wenn sie
- von Geschäftsunfähigen ausgehen (siehe
§ 105 BGB) oder
- in der Willenserklärung einen geheimen
Vorbehalt enthalten und dieser dem anderen
bekannt ist (§ 116
BGB) oder
- Scheingeschäfte darstellen (siehe §
117 Abs. 1 BGB, z. B. Erwerb eines
Gegenstandes mit falsch beurkundetem Kaufpreis)
oder
- Scherzerklärungen darstellen (Mangel an
Ernsthaftigkeit, siehe § 118 BGB)
oder
- nicht die gesetzlichen Formvorschriften
wahren oder
- gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z.
B. Arbeitsvertrag bei Beschäftigungsverbot) oder
schlechthin
- sittenwidrig sind (siehe § 138 BGB).
Rechtsverbindliche Willenserklärungen können
widerrufen werden (siehe § 130 Abs.
1 Satz 2 BGB). |
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