Rechtsgeschäft Weiter Zurück Schließen

Ein Rechtsgeschäft (im Wirtschaftsverkehr) ist ein Geschäft, aus dem sich Rechtsfolgen ergeben. Es entsteht durch (mündlich und/oder schriftlich fixierte) Willenserklärungen natürlicher oder juristischer Personen, die Geschäftsfähigkeit besitzen und zielt darauf ab, Rechtsfolgen zu begründen (z. B. Kauf einer Ware auf Ziel), zu ändern (z. B. Verlängerung eines Arbeitsvertrages) oder aufzuheben (z. B. Kündigung eines Mietvertrages).

Ein einseitiges Rechtsgeschäft entsteht durch Willenserklärung einer Person (z. B. Kündigung eines Arbeitsvertrages).

Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind Verpflichtungsgeschäfte (Verträge), die durch Angebot und Annahme des Angebotes entstehen oder Verfügungsgeschäfte, die z. B. durch Eigentumsübertragung mit entsprechenden Willenserklärungen bzw. Handlungen wirksam werden.


Rechtsgeschäfte sind gültig, wenn folgende Tatbestände zutreffen:
  • Der jeweils Handelnde ist geschäftsfähig.
  • Die geäußerten Willenserklärungen sind frei von Mängeln. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Willenserklärung nach Rechtsnormen erlaubt ist und Formvorschriften eingehalten wurden.
  • Die bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften abgegebenen Willenserklärungen stimmen überein.
Als nichtig werden jene Rechtsgeschäfte angesehen, wenn sie
  • von Geschäftsunfähigen ausgehen (siehe § 105 BGB) oder
  • in der Willenserklärung einen geheimen Vorbehalt enthalten und dieser dem anderen bekannt ist (§ 116 BGB) oder
  • Scheingeschäfte darstellen (siehe § 117 Abs. 1 BGB, z. B. Erwerb eines Gegenstandes mit falsch beurkundetem Kaufpreis) oder
  • Scherzerklärungen darstellen (Mangel an Ernsthaftigkeit, siehe § 118 BGB) oder
  • nicht die gesetzlichen Formvorschriften wahren oder
  • gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z. B. Arbeitsvertrag bei Beschäftigungsverbot) oder schlechthin
  • sittenwidrig sind (siehe § 138 BGB).
Rechtsverbindliche Willenserklärungen können widerrufen werden (siehe § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).