Vorstellungsgespräch Weiter Zurück Schließen

Ein Vorstellungsgespräch ist eine wichtige Phase im Prozess der Personalbeschaffung. Grundlage für die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bilden vorliegende Bewerbungen.

Ein Vorstellungsgespräch dient vor allem folgenden Zielen:

  • Gewinnen eines persönlichen Eindrucks über den betreffenden Bewerber,
  • Erarbeiten eines Urteils zum Eignungspotenzial des Bewerbers,
  • Erkennen von Interessen und Wünschen des Bewerbers,
  • Gegenseitiger Austausch weiterer Informationen (insbesondere über das Unternehmen, den Arbeitsplatz, eigene Vorstellungen u. a.),
  • Schaffen eines positiven Eindrucks (gegenseitig).

Der Erfolg eines Vorstellungsgesprächs hängt maßgeblich von der gründlichen Vorbereitung der beteiligten Partner (Bewerber bzw. Gesprächsführender der Personalabteilung oder einer Fachabteilung) sowie von der Sicherung einer freundlichen Atmosphäre ab.

Das Vorstellungsgespräch kann frei (ohne besondere Vorgaben) oder auch als strukturiertes bzw. standardisiertes Gespräch (mit Vorgaben zum Inhalt und Ablauf) gestaltet werden. Es kann ferner als Einzelgespräch, als Zweiergespräch (mit zwei Personen aus dem Unternehmen) oder auch als Gruppengespräch (unter Einbeziehung weiterer Personen) durchgeführt werden. Ein Gruppengespräch als Stress-Gespräch ist arbeitsrechtlich jedoch nicht zulässig!

Auch beim Vorstellungsgespräch kann es zu Interessenkonflikten kommen: Die Arbeitgeberseite möchte naturgemäß viel über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers wissen, der Bewerber will aber seine Intimsphäre (Persönlichkeitsrechte) nicht unbedingt allseitig offen legen.
Hier gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber alle Informationen selbst erfragen muss, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen (z. B. Fragen nach dem beruflichen Werdegang, zur bisherigen Vergütungshöhe und dgl.) und anderen Beantwortung ein objektiv berechtigtes Interesse besteht.
Das Interesse des Arbeitgebers, Antworten auf seine Fragen zu erhalten, überwiegt gegenüber dem Interesse des Bewerbers, möglichst wenig über sich Preis zu geben.
Wenn es jedoch dem Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen unmöglich wäre, die arbeitsvertragliche Leistungspflicht zu erfüllen, hat er eine Offenbarungspflicht (z. B. Frage nach bestehenden Wettbewerbsverboten)!

Unzulässig sind Intimfragen (z. B. nach Vorstrafen, wenn diese mit der betreffenden Stelle nichts zu tun haben, oder nach einer bevorstehenden Heirat oder nach Kinderwünschen bzw. einer Schwangerschaft, wobei es hierzu auch Ausnahmen gibt).
Auch Fragen nach der Zugehörigkeit zu einer Religion, einer Partei oder einer Gewerkschaft sind vom Grundsatz her unzulässig, es sei denn es geht um eine Stelle in einer Kirche, Partei oder Gewerkschaft). Die Frage nach Schulden ist nur dann erlaubt, wenn es um Positionen im finanzwirtschaftlichen Bereich (z. B. Kassierer) geht. Ebenso unzulässig sind Fragen nach der Höhe des bisherigen Verdienstes, zumal dann, wenn die frühere Vergütung keinen Aufschluss über die notwendige Qualifikation gibt.

Franken nach Krankheiten sind dann gestattet, wenn sie die tatsächliche Arbeitsleistung beeinträchtigen können.

An das Vorstellungsgespräch schließt sich die Auswertung sowie die eigentliche Entscheidungsfindung zur Bewerbung an. Um subjektives Empfinden in der Auswertung zu vermeiden, sollte die Auswertung anhand eines formalisierten Bewertungsbogens vorgenommen werden.

Fällt die Entscheidung zur Bewerbung positiv aus (Einstellung als neuer Mitarbeiter), sind die weiteren Aktivitäten, insbesondere der Abschluss des Arbeitsvertrages vorzubereiten.

Aber auch dann, wenn es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt, stehen dem Bewerber mögliche Ansprüche zu.
Dies betrifft zum Beispiel den Ersatz von Aufwendungen, die der Bewerber anlässlich einer Vorstellung getätigt hat (vgl. §§ 662, 670 BGB).
Ferner kann es seitens des Arbeitgebers zur Missachtung der Benachteiligungsverbote (siehe § 7 AGG) kommen, woraus sich - bei Ablehnung einer Einstellung - arbeitsrechtliche Ansprüche ergeben können.