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Ein Vorstellungsgespräch ist eine wichtige Phase im
Prozess der
Personalbeschaffung. Grundlage für die Einladung
zu einem Vorstellungsgespräch bilden vorliegende
Bewerbungen.
Ein Vorstellungsgespräch dient vor allem
folgenden Zielen:
- Gewinnen eines persönlichen Eindrucks über
den betreffenden Bewerber,
- Erarbeiten eines Urteils zum
Eignungspotenzial des Bewerbers,
- Erkennen von Interessen und Wünschen des
Bewerbers,
- Gegenseitiger Austausch weiterer
Informationen (insbesondere über das
Unternehmen, den Arbeitsplatz, eigene
Vorstellungen u. a.),
- Schaffen eines positiven Eindrucks
(gegenseitig).
Der Erfolg eines Vorstellungsgesprächs hängt
maßgeblich von der gründlichen Vorbereitung
der beteiligten Partner (Bewerber bzw.
Gesprächsführender der Personalabteilung oder einer
Fachabteilung) sowie von der Sicherung einer
freundlichen Atmosphäre ab.
Das Vorstellungsgespräch kann frei
(ohne besondere Vorgaben) oder auch als
strukturiertes bzw.
standardisiertes Gespräch (mit Vorgaben zum
Inhalt und Ablauf) gestaltet werden. Es kann ferner
als Einzelgespräch, als
Zweiergespräch (mit zwei Personen aus dem
Unternehmen) oder auch als Gruppengespräch
(unter Einbeziehung weiterer Personen) durchgeführt
werden. Ein Gruppengespräch als Stress-Gespräch ist
arbeitsrechtlich jedoch nicht zulässig!
Auch beim Vorstellungsgespräch
kann es zu Interessenkonflikten
kommen: Die Arbeitgeberseite möchte naturgemäß viel
über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers
wissen, der Bewerber will aber seine Intimsphäre
(Persönlichkeitsrechte) nicht unbedingt allseitig
offen legen. Hier gilt der Grundsatz, dass der
Arbeitgeber alle Informationen selbst erfragen muss,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen (z.
B. Fragen nach dem beruflichen Werdegang, zur
bisherigen Vergütungshöhe und dgl.) und anderen
Beantwortung ein objektiv berechtigtes Interesse
besteht. Das Interesse des Arbeitgebers,
Antworten auf seine Fragen zu erhalten, überwiegt
gegenüber dem Interesse des Bewerbers, möglichst
wenig über sich Preis zu geben. Wenn es jedoch
dem Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen unmöglich
wäre, die arbeitsvertragliche Leistungspflicht zu
erfüllen, hat er eine Offenbarungspflicht (z. B.
Frage nach bestehenden Wettbewerbsverboten)!
Unzulässig sind Intimfragen (z. B. nach
Vorstrafen, wenn diese mit der betreffenden Stelle
nichts zu tun haben, oder nach einer bevorstehenden
Heirat oder nach Kinderwünschen bzw. einer
Schwangerschaft, wobei es hierzu auch Ausnahmen
gibt). Auch Fragen nach der Zugehörigkeit zu
einer Religion, einer Partei oder einer Gewerkschaft
sind vom Grundsatz her unzulässig, es sei denn es
geht um eine Stelle in einer Kirche, Partei oder
Gewerkschaft). Die Frage nach Schulden ist nur dann
erlaubt, wenn es um Positionen im
finanzwirtschaftlichen Bereich (z. B. Kassierer)
geht. Ebenso unzulässig sind Fragen nach der Höhe
des bisherigen Verdienstes, zumal dann, wenn die
frühere Vergütung keinen Aufschluss über die
notwendige Qualifikation gibt.
Franken nach Krankheiten sind dann gestattet,
wenn sie die tatsächliche Arbeitsleistung
beeinträchtigen können.
An das Vorstellungsgespräch schließt sich die
Auswertung sowie die eigentliche
Entscheidungsfindung zur Bewerbung an. Um
subjektives Empfinden in der Auswertung zu
vermeiden, sollte die Auswertung anhand eines
formalisierten Bewertungsbogens
vorgenommen werden.
Fällt die Entscheidung zur Bewerbung
positiv aus (Einstellung als neuer
Mitarbeiter), sind die weiteren Aktivitäten,
insbesondere der Abschluss des
Arbeitsvertrages vorzubereiten.
Aber auch dann, wenn es nicht zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages kommt, stehen dem Bewerber mögliche
Ansprüche zu. Dies betrifft zum Beispiel den
Ersatz von Aufwendungen, die der Bewerber anlässlich
einer Vorstellung getätigt hat (vgl. §§ 662,
670
BGB).
Ferner kann es seitens des Arbeitgebers zur
Missachtung der Benachteiligungsverbote (siehe
§ 7
AGG)
kommen, woraus sich - bei Ablehnung einer
Einstellung - arbeitsrechtliche Ansprüche ergeben
können.
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