Vorsteuer Zurück Schließen

Unter Vorsteuer ist die einem Unternehmen A von anderen Unternehmen B, C, ... gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu verstehen, die das Unternehmen A unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Umsatzsteuer-Traglast abziehen kann, um die Umsatzsteuer-Zahllast zu ermitteln.

Abziehbar sind nur solche Umsatzsteuerbeträge, die nach dem Umsatzsteuerrecht des betreffenden Landes (siehe § 15 UStG) geschuldet werden und abzugsberechtigt sind nur Unternehmer.

Als abzugsfähige Vorsteuer gilt auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer.

Nicht abzugsfähig sind jedoch Vorsteuern, die im wirtschaftlichen Zusammenhang zu steuerfreien Umsätzen stehen.