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Unter Vorsteuer ist die einem
Unternehmen A von anderen
Unternehmen B, C, ... gesondert in
Rechnung
gestellte
Umsatzsteuer zu verstehen, die das Unternehmen
A unter bestimmten Voraussetzungen
von seiner Umsatzsteuer-Traglast abziehen kann, um
die Umsatzsteuer-Zahllast zu ermitteln.
Abziehbar sind nur solche Umsatzsteuerbeträge, die
nach dem Umsatzsteuerrecht des betreffenden Landes
(siehe § 15
UStG) geschuldet werden und abzugsberechtigt
sind nur
Unternehmer.
Als abzugsfähige Vorsteuer
gilt auch die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer.
Nicht abzugsfähig
sind jedoch Vorsteuern, die im wirtschaftlichen
Zusammenhang zu steuerfreien Umsätzen stehen.
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