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Unter Werbungskosten sind - im
steuerrechtlichen Sinne - alle Aufwendungen zu
verstehen, die mit dem Ziel des Erwerbs, der
Sicherung und des Erhalts von Einnahmen getätigt
wurden bzw. getätigt werden müssen.
Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
Einkommensteuer bei jener Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie im Kontext zu den
betreffenden Einnahmen angefallen sind. Im
Allgemeinen sind Werbungskosten belegmäßig
nachzuweisen. Bei einigen Positionen können aber
auch Werbungskostenpauschbeträge angesetzt werden,
vorausgesetzt, es sind Einnahmen angefallen und die
tatsächlich angefallenen Werbungskosten
überschreiten nicht die Höhe des Pauschbetrages (z.
B. Werbungskostenpauschbetrag für Büromaterial und
sonstige Aufwendungen bei der Einkunftsart
"Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit").
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