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Die
Einkommensteuer ist eine direkte
Steuer auf das
Einkommen
aller natürlichen Personen, die
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben und die mit
ihrer Tätigkeit eine oder mehrere der sieben
vom Gesetz bestimmten Einkunftsarten verwirklichen.
Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer ist das Einkommen des
Steuerpflichtigen, vermindert um bestimmte
Freibeträge und andere vom
Einkommen abzuziehende Beträge.
Dieses Einkommen wird als zu versteuerndes
Einkommen bezeichnet, auf das der
tarifliche Steuersatz angewendet wird.
Rechtsgrundlagen für die
Erhebung der Einkommensteuer sind:
- das Einkommensteuergesetz (EStG)
und
- die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV).
Im Weiteren sind folgende Vorschriften zu beachten:
- die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV),
- die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR),
- die Hinweise zur Einkommensteuer (EStH)
sowie
- die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer
(§ 2 Abs. 7 Satz 1
EStG). Sie wird auf das im betreffenden Zeitraum
erzielte finanzielle Ergebnis erhoben. Für die Festsetzung der
Einkommensteuer sind neben den wirtschaftlichen
Verhältnissen auch die persönlichen Umstände eines
Steuerbürgers maßgebend (z. B. Kinderzahl, Alter).
Da die Einkommensteuer an den Besitzstand (Einkommen
und Ertrag) anknüpft, zählt diese Steuer zu den sog.
Besitzsteuern. Die Einkommensteuer ist
zudem eine Gemeinschaftssteuer,
denn das ESt-Aufkommen steht sowohl dem Bund, den
Ländern und auch den Gemeinden zu. Schließlich
ist darauf zu verweisen, dass an die Einkommensteuer
weitere Zusatzsteuern gebunden sind. Es betrifft
dies den Solidaritätszuschlag und
die Kirchensteuer.Die
Einkommensteuer wird wie folgt erhoben:
- Als Veranlagungssteuer wird sie nach
dem Ablauf eines Kalenderjahres (=
Veranlagungszeitraum) aufgrund der Angaben in
der Steuererklärung des Steuerpflichtigen
errechnet und fällig.
Die zur Sicherung der Staatseinnahmen
vierteljährlich zu tätigenden Vorauszahlungen
auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld
des laufenden Kalenderjahres werden bei der
endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer als
bereits gezahlte Steuer eingerechnet.
- Als Quellensteuer wird die
Einkommensteuer bereits an der Quelle des
Entstehens der Steuerschuld errechnet und
fällig. Dies betrifft vor allem
- die
Lohnsteuer als Quellensteuer auf
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
- die Kapitalertragsteuer und die
Zinsabschlagsteuer als Quellensteuer
auf
Zinserträge und
Dividendenzahlungen
im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die als Quellensteuer ermittelten Beträge
werden als Vorauszahlungen auf die Steuerschuld
betrachtet und entsprechend angerechnet.
Weitere
Erläuterungen:
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