Einkommensteuer Weiter Zurück Schließen

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen aller natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die mit ihrer Tätigkeit eine oder mehrere der sieben vom Gesetz bestimmten Einkunftsarten verwirklichen.



Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen, vermindert um bestimmte Freibeträge und andere vom Einkommen abzuziehende Beträge.
Dieses Einkommen wird als zu versteuerndes Einkommen bezeichnet, auf das der tarifliche Steuersatz angewendet wird.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Einkommensteuer sind:
  • das Einkommensteuergesetz (EStG) und
  • die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Im Weiteren sind folgende Vorschriften zu beachten:
  • die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV),
  • die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR),
  • die Hinweise zur Einkommensteuer (EStH) sowie
  • die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). Sie wird auf das im betreffenden Zeitraum erzielte finanzielle Ergebnis erhoben.
 
Für die Festsetzung der Einkommensteuer sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch die persönlichen Umstände eines Steuerbürgers maßgebend (z. B. Kinderzahl, Alter).
Da die Einkommensteuer an den Besitzstand (Einkommen und Ertrag) anknüpft, zählt diese Steuer zu den sog. Besitzsteuern.
Die Einkommensteuer ist zudem eine Gemeinschaftssteuer, denn das ESt-Aufkommen steht sowohl dem Bund, den Ländern und auch den Gemeinden zu.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass an die Einkommensteuer weitere Zusatzsteuern gebunden sind. Es betrifft dies den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Die Einkommensteuer wird wie folgt erhoben:

  1. Als Veranlagungssteuer wird sie nach dem Ablauf eines Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraum) aufgrund der Angaben in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen errechnet und fällig.

    Die zur Sicherung der Staatseinnahmen vierteljährlich zu tätigenden Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld des laufenden Kalenderjahres werden bei der endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer als bereits gezahlte Steuer eingerechnet.

  2. Als Quellensteuer wird die Einkommensteuer bereits an der Quelle des Entstehens der Steuerschuld errechnet und fällig. Dies betrifft vor allem
  • die Lohnsteuer als Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
  • die Kapitalertragsteuer und die Zinsabschlagsteuer als Quellensteuer auf Zinserträge und Dividendenzahlungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die als Quellensteuer ermittelten Beträge werden als Vorauszahlungen auf die Steuerschuld betrachtet und entsprechend angerechnet.

Weitere Erläuterungen:
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