Arbeitsvertrag Weiter Zurück Schließen

Ein Arbeitsvertrag ist eine rechtlich bindende Übereinkunft zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis begründet.
Es handelt sich hier um einen speziellen Dienstvertrag (nach § 611 BGB), der durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen mitbestimmt ist, insbesondere durch den Fakt, dass der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht.

Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Er kommt rechtswirksam dann zustande, wenn er

  • mündlich oder fernmündlich,
  • schriftlich oder
  • durch schlüssiges Handeln ("konkludentes Handeln" zustande kommt.

    Ausnahmen:

    Ein Arbeitsvertrag mit Bezug auf das Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 1 HGB) bedarf der Schriftform.
    Viele Tarifverträge schreiben vor, dass Arbeitsverträge grundsätzlich schriftlich abzuschließen sind.
    Befristete Arbeitsverträge sind in Schriftform abzufassen (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG).
    Ausbildungsverträge sind nach § 11 BBiG schriftlich nachzuvollziehen, wobei eine mündliche, übereinstimmende Erklärung beider Parteien jedoch bereits zum Abschluss führt.
    Darüberhinaus sind die seit 1995 geltenden Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten.

    In Bezug auf die inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei, es sei denn, dass gesetzliche Regelungen (z. B. zum Mindesturlaub) oder Tarifverträge bestimmte Festlegungen im Arbeitsvertrag vorgeben.

    Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages gelten die rechtlichen Bestimmungen zu Angebot (§ 145 BGB), Annahme des Angebots (§ 147 BGB), Vertragsschluss durch einen Minderjährigen (§§ 108, 113 BGB) u. a.

    Zum Inhalt des Arbeitsvertrages gehören vor allem jene Punkte, die in nachstehender Grafik aufgeführt sind.

    Zum Inhalt des Arbeitsvertrages zählen ferner auch Leistungen, die auf folgenden Rechtsgrundlagen beruhen:

    • Betriebliche Einheitsregelung (Verweis auf vorformulierte Arbeitsbedingungen, die für alle oder für eine Vielzahl von Arbeitnehmern gelten),
    • Gesamtzusage (Zusage des Arbeitgebers zu bestimmten Leistungen, meist per Aushang bekannt  gegeben),
    • Betriebliche Übung (wiederholte vorbehaltslose Gewährung gleichbleibender Leistungen seitens des Arbeitgebers).