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Ein Arbeitsvertrag ist eine
rechtlich bindende Übereinkunft zwischen einem
Arbeitgeber und einem
Arbeitnehmer, die ein
Arbeitsverhältnis begründet. Es handelt
sich hier um einen speziellen Dienstvertrag
(nach § 611
BGB), der durch arbeitsrechtliche
Sonderregelungen mitbestimmt ist, insbesondere
durch den Fakt, dass der Arbeitnehmer in
persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht.
Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich an
keine Form gebunden. Er kommt rechtswirksam dann
zustande, wenn er
mündlich oder fernmündlich,schriftlich oderdurch schlüssiges Handeln
("konkludentes Handeln" zustande kommt.
Ausnahmen:
Ein Arbeitsvertrag mit Bezug
auf das Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 1 HGB)
bedarf der Schriftform. Viele Tarifverträge
schreiben vor, dass Arbeitsverträge
grundsätzlich schriftlich abzuschließen sind.
Befristete Arbeitsverträge sind in
Schriftform abzufassen (vgl. § 14 Abs. 4
TzBfG).
Ausbildungsverträge sind nach § 11
BBiG
schriftlich nachzuvollziehen, wobei eine
mündliche, übereinstimmende Erklärung beider
Parteien jedoch bereits zum Abschluss führt.
Darüberhinaus sind die seit 1995 geltenden
Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zu
beachten.
In Bezug auf die inhaltlichen
Ausgestaltung des Arbeitsvertrages sind die
Vertragsparteien grundsätzlich frei, es sei
denn, dass gesetzliche Regelungen (z. B. zum
Mindesturlaub) oder Tarifverträge bestimmte
Festlegungen im Arbeitsvertrag vorgeben.
Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages
gelten die rechtlichen Bestimmungen zu Angebot
(§ 145 BGB), Annahme des Angebots (§ 147 BGB),
Vertragsschluss durch einen Minderjährigen (§§
108, 113 BGB) u. a.
Zum Inhalt des
Arbeitsvertrages gehören vor allem jene Punkte,
die in nachstehender Grafik aufgeführt sind.
Zum Inhalt des Arbeitsvertrages zählen ferner
auch Leistungen, die auf folgenden
Rechtsgrundlagen beruhen:
- Betriebliche Einheitsregelung
(Verweis auf vorformulierte
Arbeitsbedingungen, die für alle oder für
eine Vielzahl von Arbeitnehmern gelten),
- Gesamtzusage (Zusage
des Arbeitgebers zu bestimmten Leistungen,
meist per Aushang bekannt gegeben),
- Betriebliche Übung
(wiederholte vorbehaltslose Gewährung
gleichbleibender Leistungen seitens des
Arbeitgebers).
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