Auflassung Weiter Zurück Schließen

Unter Auflassung ist die Einigung zwischen einem Verkäufer (= Berechtigter) und einem Käufer (= Erwerber) eines Grundstückes zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück vor einem Notar oder einer anderen hierfür zuständigen Stelle, verbunden mit der Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch zu verstehen (vgl. § 873 BGB).

Voraussetzung für eine Auflassung ist, dass ein entsprechender Kaufvertrag vorliegt. Falls der Abschluss des Kaufvertrages vor der Eintragung in das Grundbuch erfolgt, kann der Erwerber zur Eigentumssicherung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen (vgl. § 883 BGB).