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Unter Auflassung ist
die Einigung zwischen einem Verkäufer (=
Berechtigter) und einem Käufer (= Erwerber)
eines
Grundstückes
zur Übertragung des
Eigentums an dem Grundstück vor einem Notar
oder einer anderen hierfür zuständigen
Stelle, verbunden mit der Eintragung des
Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch zu
verstehen (vgl. § 873
BGB).
Voraussetzung für eine
Auflassung ist, dass ein entsprechender
Kaufvertrag vorliegt. Falls der Abschluss
des Kaufvertrages vor der Eintragung in das
Grundbuch erfolgt, kann der Erwerber zur
Eigentumssicherung eine
Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen
lassen (vgl. § 883 BGB).
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