Grundstücke Weiter Zurück Schließen

Als Grundstücke werden jene räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche bezeichnet, die im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet sind.

Ein Grundstück besteht entweder aus einem oder aus mehreren zusammengesetztes Flurstücken, wobei diese auch räumlich getrennt zueinander  liegen können.

Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 94 BGB:
  • Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, insbesondere Gebäude sowie
  • Erzeugnisse des Grundstücks, z. B. Pflanzen, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Als Zubehör zu einem Grundstück werden nach § 97 BGB jene beweglichen Sachen gerechnet, die dauernd dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen bzw. die in einem bestimmten räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen .

Zur Beachtung: Grund und Boden sowie alle damit fest verbundenen Gebäude und baulichen Anlagen bilden im Kontext zur Bilanzierung und zum Ausweis in der Bilanz eine sachliche und rechtliche Einheit.