|
|
|
|
Als Grundstücke werden jene
räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche
bezeichnet, die im
Grundbuch
auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter
einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf
einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet
sind.
Ein Grundstück besteht entweder aus
einem oder aus mehreren zusammengesetztes
Flurstücken, wobei diese auch räumlich getrennt
zueinander liegen können.
Wesentliche
Bestandteile eines Grundstücks sind nach §
94
BGB:
- Sachen, die mit dem Grund und Boden
fest verbunden sind, insbesondere
Gebäude sowie
- Erzeugnisse des Grundstücks, z. B. Pflanzen,
solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Als Zubehör
zu einem
Grundstück werden nach § 97 BGB
jene beweglichen Sachen gerechnet,
die dauernd dem wirtschaftlichen Zweck des
Grundstücks dienen bzw. die in einem bestimmten
räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen .
Zur Beachtung: Grund und Boden sowie alle
damit fest verbundenen Gebäude und baulichen
Anlagen bilden im Kontext zur
Bilanzierung und zum Ausweis in der
Bilanz
eine sachliche und rechtliche Einheit.
|
|
|