Grundbuch Weiter Zurück Schließen

1. Als Grundbuch wird jenes öffentliche Register bezeichnet, in dem alle Grundstücke des betreffenden Amtsbezirkes eingetragen sind.

Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt (als Abteilung des zuständigen Amtgerichtes) geführt. Es enthält Angaben über die Lage, die Fläche bzw. die Größe der Grundstücke, über die Eigentumsverhältnisse sowie über die das Grundstück betreffenden Rechte und Lasten (zum Beispiel: Grundschuld bzw. Hypothek).

Eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt i. d. R. nur auf Antrag, wobei der von einer Eintragung Betroffene die Rechtsänderung bewilligen muss. Rechtsgeschäfte mit Grundstücken sind nur in Verbindung mit der Eintragung in das Grundbuch zulässig und gültig.

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, und zwar auch dann, wenn Nichtberechtigte eingetragen sind. Verwertungsrechte an Grundstücken richten sich nach der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch.

2. Im System der doppelten Buchführung versteht man unter Grundbuch (Journal) die zeitlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle.

Der gegebene Geschäftsvorfall ist hier mit mindestens folgenden Angaben zu dokumentieren:

  • Lfd. Buchungsnummer,
  • Datum,
  • Belegnummer,
  • Buchungstext zum Geschäftsvorfall,
  • Buchungssatz,
  • Betrag (Soll),
  • Betrag (Haben).