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1. Als
Grundbuch wird jenes öffentliche Register
bezeichnet, in dem alle
Grundstücke des betreffenden Amtsbezirkes
eingetragen sind.
Das Grundbuch wird
beim Grundbuchamt (als Abteilung des zuständigen
Amtgerichtes) geführt. Es enthält Angaben über die
Lage, die Fläche bzw. die Größe der Grundstücke,
über die Eigentumsverhältnisse sowie über die das
Grundstück betreffenden Rechte und Lasten (zum
Beispiel: Grundschuld
bzw. Hypothek).
Eine Eintragung in
das Grundbuch erfolgt i. d. R. nur auf Antrag, wobei
der von einer Eintragung Betroffene die
Rechtsänderung bewilligen muss. Rechtsgeschäfte mit
Grundstücken sind nur in Verbindung mit der
Eintragung in das Grundbuch zulässig und gültig.
Das Grundbuch genießt
öffentlichen Glauben, und zwar auch dann, wenn
Nichtberechtigte eingetragen sind.
Verwertungsrechte an Grundstücken richten
sich nach der Reihenfolge der Eintragungen im
Grundbuch.
2. Im System
der doppelten
Buchführung versteht man unter Grundbuch
(Journal) die zeitlich geordnete
Aufzeichnung aller
Geschäftsvorfälle.
Der gegebene
Geschäftsvorfall ist hier mit mindestens folgenden
Angaben zu dokumentieren:
- Lfd.
Buchungsnummer,
- Datum,
- Belegnummer,
- Buchungstext zum
Geschäftsvorfall,
- Buchungssatz,
- Betrag (Soll),
- Betrag (Haben).
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