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Der Aufsichtsrat ist ein
für bestimmte Rechtsformen der Unternehmen
gesetzlich vorgeschriebenes oder
satzungsmäßig vorgesehenes Organ, das die
Aufgabe hat, die
Geschäftsführung des
Unternehmens zu überwachen (Berufung bzw.
Abberufung von Vorständen bzw.
Geschäftsführern, Prüfung des
Jahresabschlusses, generelle Überwachung der
Geschäftsführung, ohne selbst in die Leitung
des Unternehmens einzugreifen).
Ein
Aufsichtsrat ist vorgeschrieben für
- Aktiengesellschaften (siehe §
30
AktG),
- Kommanditgesellschaften auf Aktienbasis
(siehe § 287 AktG),
- Genossenschaften (siehe
§ 9
GenG),
- Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, wenn sie mehr als
500 Beschäftigte
haben (siehe § 52
GmbHG).
Der Aufsichtsrat wird auf
4
Jahre bestellt.
In einer
Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat
folgende Zusammensetzung:
In Gesellschaften mit weniger als
2.000
Arbeitnehmern wird der Aufsichtsrat zu zwei
Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner
und zu einem Drittel aus Vertretern der
Arbeitnehmer gebildet (s. § 129
BetrVG).
Die Anzahl
der Mitglieder des Aufsichtsrates muss
mindestens 3 Mitglieder betragen.
In
Gesellschaften mit mehr als 2 000
Arbeitnehmern setzt sich der Aufsichtsrat je
zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen (s. § 7
MitbesG).
Die Anzahl der
Mitglieder des Aufsichtsrates richtet sich
nach der Anzahl der Arbeitnehmer im
Unternehmen. Beispiel: Bei Unternehmen
mit 2.000 bis 10.000 Arbeitnehmern sind 12
Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen.
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