Aufsichtsrat Weiter Zurück Schließen

Der Aufsichtsrat ist ein für bestimmte Rechtsformen der Unternehmen gesetzlich vorgeschriebenes oder satzungsmäßig vorgesehenes Organ, das die Aufgabe hat, die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen (Berufung bzw. Abberufung von Vorständen bzw. Geschäftsführern, Prüfung des Jahresabschlusses, generelle Überwachung der Geschäftsführung, ohne selbst in die Leitung des Unternehmens einzugreifen).

Ein Aufsichtsrat ist vorgeschrieben für
  • Aktiengesellschaften (siehe § 30 AktG),
  • Kommanditgesellschaften auf Aktienbasis (siehe § 287 AktG),
  • Genossenschaften (siehe § 9 GenG),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie mehr als 500 Beschäftigte haben (siehe § 52 GmbHG).
Der Aufsichtsrat wird auf 4 Jahre bestellt.

In einer Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat folgende Zusammensetzung:

In Gesellschaften mit weniger als 2.000 Arbeitnehmern wird der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer gebildet (s. § 129 BetrVG).

Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss mindestens 3 Mitglieder betragen.

In Gesellschaften mit mehr als 2 000 Arbeitnehmern setzt sich der Aufsichtsrat je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen (s. § 7 MitbesG).

Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen.
Beispiel: Bei Unternehmen mit 2.000 bis 10.000 Arbeitnehmern sind 12 Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen.