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Ein
Arbeitsverhältnis kann auch durch
Aufhebungsvertrag beendet werden. Darunter
ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und die dazugehörenden
Modalitäten zu verstehen.
Ein
Aufhebungsvertrag bedarf keiner Zustimmung durch den
Betriebsrat.
Inhalt eines
Aufhebungsvertrages ist vor allem:
- Beendigung
des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen
Einvernehmen zum ...
- Entgeltfortzahlung bis zum
...
- Abfindung ...
- Einmalzahlungen, sofern
sie nicht Gegenstand der Abfindung sind,
- qualifiziertes
Zeugnis,
- Meldepflichten,
- nachwirkende Geheimhaltungspflichten,
-
Wettbeerbsverbot.
Es ist zu beachten, dass
der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine
Sperrzeit beim Bezugs des Arbeitslosengelds
nach sich ziehen kann, da der Arbeitnehmer selbst an
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt
hat.
Ein Arbeitnehmer kann nach § 119
ff.
BGB
einen Aufhebungsvertrag anfechten,
wenn er sich beim Abschluss des Vertrages geirrt
hat, sich arglistig getäuscht sieht oder ihm
widerrechtlich zur Unterschriftsleistung gedroht
wurde, indem der Arbeitgeber widerrechtlich das
Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich
kündigen will.
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