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Die Festlegung einer Ausschüttungssperre
dient dazu, die an die Anteilseigner einer
Kapitalgesellschaft
(AG, GmbH, KGaA)
auszuschüttenden Beträge im Interesse des Schutzes
der Gläubiger zu begrenzen.
Dies begründet
sich daraus, dass bei Kapitalgesellschaften - anders
wie bei Personenunternehmen - für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das
Gesellschaftsvermögen
(und nicht auch das
Privatvermögen der Anteilseigner) haftet.
Grundlage für die Bestimmung einer
Ausschüttungssperre bilden die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und entsprechende
Bewertungsprinzipien.
Siehe: § 268 Abs. 8
HGB.
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