Ausschüttungssperre Weiter Zurück Schließen

Die Festlegung einer Ausschüttungssperre dient dazu, die an die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA) auszuschüttenden Beträge im Interesse des Schutzes der Gläubiger zu begrenzen.

Dies begründet sich daraus, dass bei Kapitalgesellschaften - anders wie bei Personenunternehmen - für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (und nicht auch das Privatvermögen der Anteilseigner) haftet.

Grundlage für die Bestimmung einer Ausschüttungssperre bilden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und entsprechende Bewertungsprinzipien.

Siehe: § 268 Abs. 8 HGB.