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Gläubiger
sind gemäß § 241
BGB
natürliche oder juristische
Personen, die - in der Regel aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen - berechtigt sind, von
einem anderen Partner, dem
Schuldner, eine
Leistung
(Sachleistung, Arbeitsleistung, Geldleistung oder
dgl.) zu verlangen. Bei gegenseitigen Verträgen über
Lieferungen und Leistungen schuldet der
Forderungsgläubiger zugleich selbst eine
Gegenleistung.
Der Schutz der
Gläubiger ist ein Leitgedanke, der das gesamte
Handelsrecht und weitere Rechtsvorschriften
durchzieht. Es geht hierbei darum, mit rechtlichen
Mitteln den Gläubiger vor einer Uneinbringlichkeit
seiner Forderung
zu schützen. Dies betrifft insbesondere Regelungen
über die Liquidation
bzw. über die Abwicklung eines in
Insolvenz geratenen
Unternehmens.
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