Gläubiger Weiter Zurück Schließen

Gläubiger sind gemäß § 241 BGB natürliche oder juristische Personen, die - in der Regel aufgrund vertraglicher Vereinbarungen - berechtigt sind, von einem anderen Partner, dem Schuldner, eine Leistung (Sachleistung, Arbeitsleistung, Geldleistung oder dgl.) zu verlangen. Bei gegenseitigen Verträgen über Lieferungen und Leistungen schuldet der Forderungsgläubiger zugleich selbst eine Gegenleistung.

Der Schutz der Gläubiger ist ein Leitgedanke, der das gesamte Handelsrecht und weitere Rechtsvorschriften durchzieht. Es geht hierbei darum, mit rechtlichen Mitteln den Gläubiger vor einer Uneinbringlichkeit seiner Forderung zu schützen. Dies betrifft insbesondere Regelungen über die Liquidation bzw. über die Abwicklung eines in Insolvenz geratenen Unternehmens.