Berufsausbildung Weiter Zurück Schließen

Eine Berufsausbildung zielt darauf ab, einen Abschluss in einem staatlich anerkannten Beruf zu erreichen, entweder über eine Lehre (Lehrberuf) oder über ein Studium. Die davor gelagerte Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

Die berufliche Ausbildung über eine Lehre erfolgt überwiegend im handwerklichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder industriellen Berufsbereich, ferner im öffentlichen Verwaltungsbereich, im Gesundheits- und Sozialwesen und anderen Dienstleistungsbereichen.

Der Zeitraum der Berufsausbildung ist die Lehre, die ein Auszubildender im Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen oder einer Behörde zu durchlaufen hat und die in einen praktischen und einen schulischen Teil (duales System der Berufsausbildung in Deutschland) aufgegliedert ist.

Der betriebliche Teil der Ausbildung wird geregelt durch
  • das Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • die Ausbildungsordnungen (mit Festlegungen zur Berufsbezeichnung, zur Dauer der Ausbildung, zu den vermittelnden Kenntnissen und Fertigkeiten, zu den Ausbildungsrahmenstoffplänen und zur Prüfungsordnung),
  • die Handwerksordnung (HwO) sowie durch
  • die einzelnen Berufsbilder.
Die Erarbeitung und Novellierung dieser Regelungen ist Sache des Bundes. Die (Groß-)Unterhemen sind zur Wahrnehmung der betrieblichen Ausbildung verpflichtet.

Die Gestaltung des theoretischen Teils der Berufsausbildung in den Berufsschulen wird durch Rahmenstoffpläne bestimmt, die in Veränderung der Bundesländer auszuarbeiten und vorzugeben sind. Dabei gilt:
  • die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen,
  • die Prüfung ist vor einem Verband oder einer Kammer abzulegen,
  • die Kosten der Ausbildung trägt der Betrieb.
Ferner ist zu beachten:
  • Auszubildende werden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Gesetz über den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) und durch das Jugendgerichtgesetz
besonders geschützt.
Bei der Planung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind die einschlägigen Bestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten.

Der prinzipielle Ablauf für die Gestaltung einer betrieblichen Ausbildung ist in der nachstehenden Grafik dargestellt.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (vgl. § 5 BBiG), des Ausbildungsberufsbildes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) und des Ausbildungsrahmenplans (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) ist der Ausbildungsplan zu erstellen.

Dieser ist dem Ausbildungsvertrag beizufügen und gemeinsam mit diesem der zuständigen HWH bzw. IHK vorzulegen.
Gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat im Unternehmen dabei ein Mitbestimmungsrecht.

Im Ausbildungsplan sind die persönlichen Aspekte des Auszubildenden (Eignung, Neigung, Vorwissen, Ausbildungsverkürzung u. a.) wie auch  betrieblichen Bedingungen (Urlaubszeiten, externe Maßnahmen, Anzahl der Ausbildungsplätze, Anzahl der Ausbilder und der Ausbildungsbeauftragten, Spezialkenntnisse, betriebsinterner Unterricht u. a.) zu berücksichtigen.

Siehe auch: Lernen, Unterweisung.