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Eine Berufsausbildung zielt darauf
ab, einen Abschluss in einem staatlich
anerkannten Beruf zu erreichen, entweder über
eine Lehre (Lehrberuf) oder über ein
Studium. Die davor gelagerte
Berufsausbildungsvorbereitung dient dem
Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den
Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine
Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf heranzuführen.
Die
berufliche Ausbildung über eine Lehre
erfolgt überwiegend im handwerklichen,
landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder
industriellen Berufsbereich, ferner im
öffentlichen Verwaltungsbereich, im
Gesundheits- und Sozialwesen und anderen
Dienstleistungsbereichen.
Der Zeitraum
der Berufsausbildung ist die Lehre, die ein
Auszubildender im Beschäftigungsverhältnis mit einem
Unternehmen oder einer Behörde zu durchlaufen hat
und die in einen praktischen und
einen schulischen Teil (duales
System der Berufsausbildung in Deutschland)
aufgegliedert ist.
Der betriebliche Teil der
Ausbildung wird geregelt durch
- das Berufsbildungsgesetz (BBiG),
- die Ausbildungsordnungen (mit Festlegungen
zur Berufsbezeichnung, zur Dauer der Ausbildung,
zu den vermittelnden Kenntnissen und
Fertigkeiten, zu den
Ausbildungsrahmenstoffplänen und zur
Prüfungsordnung),
- die Handwerksordnung (HwO)
sowie durch
- die einzelnen Berufsbilder.
Die Erarbeitung und Novellierung dieser Regelungen
ist Sache des Bundes. Die (Groß-)Unterhemen
sind zur Wahrnehmung der betrieblichen Ausbildung
verpflichtet.
Die Gestaltung des
theoretischen Teils der Berufsausbildung in den
Berufsschulen wird durch Rahmenstoffpläne bestimmt,
die in Veränderung der Bundesländer auszuarbeiten
und vorzugeben sind. Dabei gilt:
- die Ausbildung muss in einem anerkannten
Ausbildungsberuf erfolgen,
- die Prüfung ist vor einem Verband oder einer
Kammer abzulegen,
- die Kosten der Ausbildung trägt der Betrieb.
Ferner ist zu beachten:
- Auszubildende werden nach dem
Berufsbildungsgesetz (BBiG),
- Jugendliche nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) und dem
Gesetz über den Schutz der Jugend in der
Öffentlichkeit (JuSchG) und durch das
Jugendgerichtgesetz
besonders geschützt. Bei der Planung und Durchführung der betrieblichen
Ausbildung sind die einschlägigen Bestimmungen im
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten.
Der prinzipielle Ablauf
für die Gestaltung einer betrieblichen Ausbildung
ist in der nachstehenden Grafik
dargestellt.
Auf der
Grundlage der Ausbildungsordnung (vgl.
§ 5 BBiG), des
Ausbildungsberufsbildes (§ 5 Abs. 1
Nr. 3 BBiG) und des
Ausbildungsrahmenplans (§ 5 Abs. 1
Nr. 4 BBiG) ist der
Ausbildungsplan zu erstellen.
Dieser ist
dem Ausbildungsvertrag
beizufügen und gemeinsam mit diesem der
zuständigen HWH bzw. IHK vorzulegen.
Gemäß § 98 Abs. 1 BetrVG
hat der Betriebsrat im Unternehmen dabei ein
Mitbestimmungsrecht.
Im
Ausbildungsplan sind die persönlichen
Aspekte des Auszubildenden (Eignung,
Neigung, Vorwissen, Ausbildungsverkürzung u.
a.) wie auch betrieblichen Bedingungen
(Urlaubszeiten, externe Maßnahmen, Anzahl
der Ausbildungsplätze, Anzahl der Ausbilder
und der Ausbildungsbeauftragten,
Spezialkenntnisse, betriebsinterner
Unterricht u. a.) zu berücksichtigen.
Siehe auch:
Lernen,
Unterweisung.
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