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Das
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
regelt in seinem Hauptgegenstand die Wahl, die
Rechte und die Arbeitsweise des Betriebsrates
als Organ der Vertretung der Interessen der
Arbeitnehmer in
einer Einrichtung (Unternehmen, Betrieb u. a.).
Nach § 1 BetrVG ist
in allen Betrieben mit mindestens fünf selbständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat in
geheimer, unmittelbarer Wahl auf vier Jahre zu
wählen.
Der Betriebsrat hat
darüber zu wachen, dass im Unternehmen die zugunsten
der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen,
Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften und
Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Der Betriebsrat hat
ferner das Recht auf
- Mitbestimmung,
insbesondere bei Regelungen über das
Arbeitszeitregime, den Gesundheits- und den
Unfallschutz im Betrieb,
- Mitwirkung,
insbesondere bei Änderungen des Arbeitsablaufs,
bei Einstellungen, Eingruppierungen und
Versetzungen sowie - in Betrieben mit mehr als
20 wahlberechtigten Arbeitnehmern - auch bei
Kündigungen,
- Beratung,
insbesondere bei der Planung von Bauten und
technischen Anlagen, bei neuen Arbeitsverfahren
und der Einführung neuer Techniken und
- Information,
insbesondere im Hinblick auf solche Situationen
wie Einstellung neuer leitender Angestellte,
Einsicht in die eigene Personalakte und dgl.
In Unternehmen mit
mehreren Betrieben ist ein Gesamtbetriebsrat zu
wählen und in Konzernen mit mehreren Unternehmen
kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
Im
Betriebsverfassungsgesetz ist des weiteren geregelt,
dass in den Aufsichtsräten der Unternehmen (hier:
Kapitalgesellschaften) regelmäßig ein Drittel
der Stimmen und Sitze für Arbeitnehmer zu sichern
ist.
Siehe auch:
Betriebsrat.
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