Betriebsverfassungsgesetz Weiter Zurück Schließen

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in seinem Hauptgegenstand die Wahl, die Rechte und die Arbeitsweise des Betriebsrates als Organ der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer in einer Einrichtung (Unternehmen, Betrieb u. a.).

Nach § 1 BetrVG ist in allen Betrieben mit mindestens fünf selbständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat in geheimer, unmittelbarer Wahl auf vier Jahre zu wählen.

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass im Unternehmen die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Der Betriebsrat hat ferner das Recht auf

  • Mitbestimmung, insbesondere bei Regelungen über das Arbeitszeitregime, den Gesundheits- und den Unfallschutz im Betrieb,
  • Mitwirkung, insbesondere bei Änderungen des Arbeitsablaufs, bei Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen sowie - in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern - auch bei Kündigungen,
  • Beratung, insbesondere bei der Planung von Bauten und technischen Anlagen, bei neuen Arbeitsverfahren und der Einführung neuer Techniken und
  • Information, insbesondere im Hinblick auf solche Situationen wie Einstellung neuer leitender Angestellte, Einsicht in die eigene Personalakte und dgl.

In Unternehmen mit mehreren Betrieben ist ein Gesamtbetriebsrat zu wählen und in Konzernen mit mehreren Unternehmen kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

Im Betriebsverfassungsgesetz ist des weiteren geregelt, dass in den Aufsichtsräten der Unternehmen (hier: Kapitalgesellschaften) regelmäßig ein Drittel der Stimmen und Sitze für Arbeitnehmer zu sichern ist.

Siehe auch: Betriebsrat.