Unter Betriebsvermögen sind
folgende Sachverhalte zu verstehen:
1. Das Betriebsvermögen umfasst - in Abgrenzung
zum Privatvermögen - alle Güter, die dem
betreffenden
Unternehmen bzw.
Betrieb aus
steuerrechtlicher Sicht als
Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind.
Nach § 6
EStG gliedert sich das steuerrechtlich
definierte Betriebsvermögen in
a) das abnutzbare
Anlagevermögen, b) das nichtabnutzbare
Anlagevermögen, c) das
Umlaufvermögen und d) die
Verbindlichkeiten als "negative"
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.
Wird ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen
zugerechnet, dann können
Aufwendungen, die mit dem Einsatz bzw. Verbrauch
dieses Gutes zusammenhängen, steuerlich als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Beispiel: Reparaturaufwendungen für
einen Pkw, der zum Inventar des Unternehmens und
nicht zum Privatvermögen des Unternehmers gehört.
Die betrifft auch Gewinne bzw. Verluste, die aus der
Veräußerung dieses Gutes entstehen.
2. Betriebsvermögen ist aber auch zum zweiten
Maßgröße des
Betriebsvermögensvergleichs als der steuerlichen
Form der
Gewinnermittlung. In diesem Sinne ist das
Betriebsvermögen die Differenz von
Vermögen
und
Schulden, also eine Art
Eigenkapital, die bei der Erstellung eines
Inventars auch
Reinvermögen genannt wird.
3. Im Steuerrecht wird bei
Personenunternehmen - im Kontext zum Begriff des
"Wirtschaftsgutes"
- zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen,
dem notwendigen Privatvermögen und
dem gemischt genutzten (gewillkürten)
Betriebsvermögen unterschieden (vgl.
R 4.2 (2) EStR):
4. In der
Kosten- und Leistungsrechnung wird ferner
zwischen dem betriebsnotwendigen Vermögen
und dem neutralen Vermögen
unterschieden. Das betriebsnotwendige Vermögen
umfasst alle Vermögensgegenstände, die zur
Ingangsetzung und Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes des betreffenden Unternehmens
unabdingbar erforderlich sind. Nicht
berücksichtigt werden dabei stillgelegte Anlagen,
Finanzanlagen, Wertpapiere des Umlaufvermögens u.
a., die zum neutralen Vermögen zählen.
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