Bewertungsstetigkeit Weiter Zurück Schließen

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit besagt, dass die auf den Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Auf diese Weise wird die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse gesichert.

Praktisch kommt der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nur dann zur Anwendung, wenn handels- oder steuerrechtlich Methodenwahlrechte, so beispielsweise im Hinblick auf anzuwendende Abschreibungsverfahren oder Methoden der Bewertung des Vorratsvermögens, ausgenutzt werden können.