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Der Grundsatz der
Bewertungsstetigkeit besagt, dass die auf
den
Jahresabschluss des vorhergehenden
Geschäftsjahres angewendeten
Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Auf diese
Weise wird die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse
gesichert.
Praktisch kommt der
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nur dann zur
Anwendung, wenn handels- oder steuerrechtlich
Methodenwahlrechte, so beispielsweise im Hinblick
auf anzuwendende
Abschreibungsverfahren oder Methoden der
Bewertung des
Vorratsvermögens, ausgenutzt werden
können.
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