Bewertung Weiter Zurück Schließen

Unter Bewertung von Gütern ist die Zuordnung von Betragsgrößen im Geldausdruck zu Vermögensgegenständen und Schulden eines Unternehmens sowie ggf. zu Rechnungsabgrenzungsposten einer Bilanz zu verstehen.

Maßgebend für diese Bewertung sind die Vermögens- und Schuldenverhältnisse am Stichtag (Anwendung des Stichtagsprinzips). Die Bewertung selbst wird nach Konventionen vorgenommen, die das Handels- und/oder Steuerrecht für die nach außen orientierte Bilanzierung von Unternehmen festgelegt hat (siehe die unten benannten PDF-Datei).

Für Unternehmen in Deutschland gelten die Bewertungsvorschriften, wie sie insbesondere in den §§ 252 - 256 HGB dargelegt sind. Diese Vorschriften betreffen sowohl allgemeine Bewertungsgrundsätze als auch Regelungen für die anzuwendenden Wertansätze im Hinblick auf die Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Bewertung des Vorratsvermögens u. a.

Generell gilt:

Die nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften erstellte Bilanz heißt Handelsbilanz. Die in dieser Bilanz ausgewiesenen Werte sind zugleich verbindlich für die Steuerbilanz.

Ziel der Bewertung ist es, die am Stichtag gegebene Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens wahrheits- und ordnungsgemäß abzubilden.

Hierbei ist zu beachten:

Durch eine Unterbewertung der Vermögensgegenstände bzw. durch eine Überbewertung der Schulden ist es möglich, sog. stille Reserven zu bilden. Eine Überbewertung der Vermögensgegenstände bzw. eine Unterbewertung der Schulden führt demgegenüber zum Ausweis eines Scheingewinns.

Siehe auch:
Bewertungsgrundsätze, Bewertungsmaßstäbe, Bewertungsstetigkeit, Bewertungsvorschriften, Bewertungswahlrechte.
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