Unter Bewertung
von Gütern ist die Zuordnung von Betragsgrößen im
Geldausdruck zu
Vermögensgegenständen und
Schulden eines
Unternehmens sowie ggf. zu
Rechnungsabgrenzungsposten einer
Bilanz zu verstehen.
Maßgebend für diese
Bewertung sind die Vermögens- und
Schuldenverhältnisse am Stichtag (Anwendung des
Stichtagsprinzips). Die Bewertung selbst wird
nach Konventionen vorgenommen, die das Handels-
und/oder Steuerrecht für die nach außen orientierte
Bilanzierung von Unternehmen festgelegt hat (siehe
die unten benannten PDF-Datei).
Für Unternehmen in
Deutschland gelten die Bewertungsvorschriften,
wie sie insbesondere in den §§ 252 - 256
HGB
dargelegt sind. Diese Vorschriften betreffen sowohl
allgemeine Bewertungsgrundsätze als auch
Regelungen für die anzuwendenden Wertansätze im
Hinblick auf die Ermittlung von Anschaffungs-
und Herstellungskosten, die Bewertung des
Vorratsvermögens u. a.
Generell gilt:
Die nach den
handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften erstellte
Bilanz heißt Handelsbilanz. Die in dieser Bilanz
ausgewiesenen Werte sind zugleich verbindlich für
die
Steuerbilanz.
Ziel der Bewertung
ist es, die am Stichtag gegebene Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage eines Unternehmens wahrheits- und
ordnungsgemäß abzubilden.
Hierbei ist zu
beachten:
Durch eine Unterbewertung
der Vermögensgegenstände bzw. durch eine Überbewertung
der Schulden ist es möglich, sog.
stille Reserven zu bilden. Eine Überbewertung
der Vermögensgegenstände bzw. eine Unterbewertung
der Schulden führt demgegenüber zum Ausweis eines
Scheingewinns.
Siehe auch:
Bewertungsgrundsätze,
Bewertungsmaßstäbe,
Bewertungsstetigkeit,
Bewertungsvorschriften,
Bewertungswahlrechte.
|