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Als digitale Signatur werden
Verfahren zur Bestätigung der Echtheit eines
elektronischen Dokuments sowie der Authentizität des
Absenders dieses Dokuments bezeichnet.
Die
digitale Signatur wird mit Hilfe einer Chip-Karte
und einem Kartenlesegerät durch die mathematische
Verknüpfung eines Textes mit einem persönlichen,
geheimen Schlüssel erzeugt.
Der Empfänger
kann diese Signatur mit einem speziellen
öffentlichen Signaturschlüssel prüfen. Wichtig
ist die eindeutige Zuordnung des öffentlichen
Schlüssels zum Inhaber. Dieser wird von einer
Zertifizierungsstelle bestätigt. Die
Zertifizierungsstellen unterliegen einer
Haftungspflicht und müssen sich entsprechend
versichern, um für mögliche Schäden aufzukommen.
Gleichzeitig haben die Betreiber der Trustcenter für
den Sicherheitsstandard der elektronischen Signatur
zu garantieren und müssen bei grober Gefährdung mit
Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro rechnen. Das
deutsche Signaturgesetz (SigG),
welches an die entsprechende EU-Richtlinie angepasst
wurde, ist im Mai 2001 in Kraft getreten. Darin wird
der Rechtsrahmen für die technische und
organisatorische Gleichstellung der elektronischen
Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift in
Fragen der rechtsgültigen Kommunikation über Netze
präzisiert.
Die konsequente Einführung der
chipkartenbasierten elektronische Signatur - als
"qualifizierte Signatur" - hat die weitere
Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in
allen Bereichen (B2C,
B2B u. a.) gefördert.
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