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Die im Inland
hergestellten Waren werden mit der
Umsatzsteuer nach den gültigen
Umsatzsteuersätzen belastet, während die
importierten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer als
Verbrauchssteuer (vgl. § 21
UStG) besteuert werden. Zu beachten ist
hierbei. dass der Einfuhrtatbestand erst dann
erfüllt ist, wenn die Drittlandsware in das Inland
verbracht und im Inland in den zoll- steuerrechtlich
freien Verkehr überführt wird und damit die
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auslöst.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung
(Zollbehörden), nicht von der Finanzverwaltung
erhoben und verwaltet. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann die von einem Unternehmer
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer wieder von der Umsatzsteuerschuld
abgesetzt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2
UStG).
Berechnung der
Basis für die Erhebung der
Einfuhrumsatzsteuer:
Zollwert
+ Zoll (auf den Zollwert)
+ ggf. Verbrauchsteuern (z. B.
Kaffeesteuer) + Inlandsfracht
(Transportkosten innerhalb der EU) =
Berechnungsbasis für die Einfuhrumsatzsteuer
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