Einfuhrumsatzsteuer Weiter Zurück Schließen

Die im Inland hergestellten Waren werden mit der Umsatzsteuer nach den gültigen Umsatzsteuersätzen belastet, während die importierten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchssteuer (vgl. § 21 UStG) besteuert werden.
Zu beachten ist hierbei. dass der Einfuhrtatbestand erst dann erfüllt ist, wenn die Drittlandsware in das Inland verbracht und im Inland in den zoll- steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und damit die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auslöst.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung (Zollbehörden), nicht von der Finanzverwaltung erhoben und verwaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die von einem Unternehmer entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wieder von der Umsatzsteuerschuld abgesetzt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Berechnung der Basis für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer:

       Zollwert
   +  Zoll
(auf den Zollwert)
   +  ggf. Verbrauchsteuern
(z. B. Kaffeesteuer)
   +  Inlandsfracht (Transportkosten innerhalb der EU)
   = Berechnungsbasis für die Einfuhrumsatzsteuer