Einheitswert Weiter Zurück Schließen

Als Einheitswert wird nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (§ 138 BewG) jene Bemessungsgrundlage bezeichnet, die für die Bewertung von Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke) sowie inländischer gewerblicher Betriebe zum Zwecke der Ermittlung der Grundsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzusetzen ist.

Heute wird der Einheitswert vom Finanzamt dann neu festgelegt, wenn sich Änderungen durch Maßnahmen wie Grundstücksaufteilung, Eigentümerwechsel oder wertverändernde Neuerungen ergeben.