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Als
Einheitswert wird nach Maßgabe des
Bewertungsgesetzes (§ 138
BewG) jene Bemessungsgrundlage
bezeichnet, die für die
Bewertung von Grundbesitz (Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft,
Grundstücke und Betriebsgrundstücke) sowie
inländischer gewerblicher Betriebe zum Zwecke
der Ermittlung der
Grundsteuer sowie der Erbschafts- und
Schenkungssteuer anzusetzen ist.
Heute wird der Einheitswert vom Finanzamt
dann neu festgelegt, wenn sich Änderungen durch
Maßnahmen wie Grundstücksaufteilung,
Eigentümerwechsel oder wertverändernde Neuerungen
ergeben.
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