Zoll, Zollwert, Zolllager Weiter Zurück Schließen

Als Zoll wird jene Abgabe bezeichnet, die beim körperlichen Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze abgefordert wird.
Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO) und ein Instrument der Außenhandelspolitik.
Zölle sind nicht mit der Einfuhrumsatzsteuer zu verwechseln

Die meisten Zölle sind Wertzölle, die auf den sog. Zollwert erhoben werden.
Daneben gibt es Zölle, die auf Basis des Zollnettogewichts berechnet werden (= Gewichtszoll) sowie Mischzölle(Kombination von Wert- und Gewichtszoll).

Der Zollwert - als Wert einer Ware beim Grenzübertritt in das Zollgebiet der EU - wird wie folgt ermittelt:

   Warenwert
   ./. Liefererskonto, auch im Falle, dass dieser später nicht in Anspruch genommen wird
   + Verpackungskosten
   + Auslandsfracht (Transportkosten bis zur EU-Außengrenze)
   = Zollwert.


Eine wichtige Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts ist die Handelsrechnung (Commercial Invoice). In dieser Rechnung wird dokumentiert, WER an WEN WELCHE WAREN in WELCHEN MENGEN und in WELCHEN VERPACKUNGSEINHEITEN liefert bzw. geliefert hat.
Dieses Dokument ist zugleich Grundlage der sog. Zollfaktura.

Zu beachten ist, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG alle Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (also in das Zollgebiet) steuerbar sind. Dies erfolgt mit der Absicht, eine gleichmäßige Belastung aller im Zollgebiet angebotenen Waren mit Umsatzsteuer sicherzustellen.

Als Zolllager wird ein Lager bezeichnet, in dem ein in der EU ansässiges Unternehmen importierte Waren unverzollt lagert bzw. zwischenlagert.
Eine Verzollung wird dann vorgenommen, wenn der Importeur diese Waren weiter verarbeitet oder an Kunden versendet.

Daraus ergibt sich für den Importeur der Vorteil, dass seine Zollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) erst dann fällig wird, wenn die Ware dem Zolllager entnommen wird.
Als "Zolllager" gilt auch der Sachverhalt, wenn unverzollte Waren - deutlich markiert - von den übrigen Waren gesondert gelagert werden.
Unternehmen können auf Antrag und Bewilligung ein eignes Zolllager errichten und im Weiteren eine Zollbürgschaft entrichten. Dies kann im Falle der Errichtung eines Konsignationslagers von Interesse sein.