|
Zoll, Zollwert, Zolllager |
|
|
|
|
|
|
Als Zoll wird jene Abgabe
bezeichnet, die beim körperlichen Verbringen einer
Ware über eine Zollgrenze abgefordert wird. Zölle
sind
Steuern im Sinne der Abgabenordnung
(AO)
und ein Instrument der
Außenhandelspolitik. Zölle sind nicht mit der
Einfuhrumsatzsteuer zu verwechseln
Die
meisten Zölle sind Wertzölle, die auf den sog.
Zollwert erhoben werden. Daneben
gibt es Zölle, die auf Basis des Zollnettogewichts
berechnet werden (= Gewichtszoll) sowie
Mischzölle(Kombination von Wert- und Gewichtszoll).
Der Zollwert - als Wert einer Ware beim
Grenzübertritt in das Zollgebiet der EU - wird wie
folgt ermittelt:
Warenwert ./. Liefererskonto, auch
im Falle, dass dieser später nicht in Anspruch
genommen wird + Verpackungskosten
+ Auslandsfracht (Transportkosten bis zur
EU-Außengrenze) = Zollwert.
Eine wichtige Grundlage für die Ermittlung des
Zollwerts ist die Handelsrechnung (Commercial
Invoice). In dieser Rechnung wird dokumentiert,
WER an WEN WELCHE WAREN in WELCHEN MENGEN und in
WELCHEN VERPACKUNGSEINHEITEN liefert bzw. geliefert
hat. Dieses Dokument ist zugleich Grundlage der
sog. Zollfaktura.
Zu
beachten ist, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG alle Einfuhren von Gegenständen aus dem
Drittlandsgebiet in das Inland (also in das
Zollgebiet) steuerbar sind. Dies erfolgt mit der
Absicht, eine gleichmäßige Belastung aller im
Zollgebiet angebotenen Waren mit Umsatzsteuer
sicherzustellen.
Als Zolllager
wird ein
Lager bezeichnet, in dem ein in der EU
ansässiges Unternehmen importierte Waren unverzollt
lagert bzw. zwischenlagert. Eine Verzollung wird
dann vorgenommen, wenn der Importeur diese Waren
weiter verarbeitet oder an Kunden versendet.
Daraus ergibt sich für den Importeur der Vorteil,
dass seine Zollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer)
erst dann fällig wird, wenn die Ware dem Zolllager
entnommen wird. Als "Zolllager" gilt auch der
Sachverhalt, wenn unverzollte Waren - deutlich
markiert - von den übrigen Waren gesondert gelagert
werden. Unternehmen können auf Antrag und
Bewilligung ein eignes Zolllager errichten und im
Weiteren eine Zollbürgschaft entrichten. Dies kann
im Falle der Errichtung eines Konsignationslagers
von Interesse sein.
|
|
|