Grundsteuer Weiter Zurück Schließen

Unter Grundsteuer ist eine Geldleistung zu verstehen, die ein Eigentümer an inländischen Grundstücken und deren Bebauung sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft an die zuständige Stadt bzw. Gemeinde zu zahlen hat.
Rechtsgrundlage Art. 106 Abs. 6 GG sowie das Grundsteuergesetz (GrStG).

Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der sog. Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln ist. (Der Einheitswert von bebauten Grundstücken ist entweder nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, siehe §§ 78 ff. BewG bzw. §§ 83 ff. BewG).

Die Grundsteuergehört gem. § 3 Abs. 2 AO zu den Realsteuern
Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Gemeindesteuer, sie trägt im bedeutenden Maße zur Finanzierung des Gemeindehaushalts bei.

Die Grundsteuer gehört zu in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden sonstigen Steuern.

Zu unterscheiden ist zwischen der Grundsteuer A (agrarisch - für Grundstücke der Landwirtschaft) und der Grundsteuer B (baulich - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude).

In den §§ 3 - 8 GrStG ist bestimmt, für welche Grundstücke eine Grundsteuerbefreiung gilt bzw. unter welchen Voraussetzungen für neu geschaffenen Wohnraum Steuervergünstigungen geltend gemacht werden können.

Grundlage der Berechnung der Grundsteuer bildet ein Steuermessbetrag, der durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist (§ 13 Abs. 1 GrStG).

Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) beträgt 6 Promille vom Einheitswert [§ 14 GrStG] und für Grundstücke (Grundsteuer B) - vom Grundsatz her - 3,5 Promille vom Einheitswert [§ 15 Abs. 1 GrStG]. Weitere Details sind in § 15 Abs. 2 ff. GrStG festgelegt.

Der Gemeinde fällt es gem. § 25 GrStG zu, den Hebesatz zum Steuermessbetrag festzulegen. Dieser bewegt sich 200 und d 600 %, bezogen auf den Steuermessbetrag.

Gem. § 27 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Falls der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt ist, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
Die Grundsteuer ist gemäß § 28 GrStG zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.November fällig.