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Unter Grundsteuer ist eine
Geldleistung zu verstehen, die ein Eigentümer an
inländischen
Grundstücken und deren Bebauung sowie von
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft an die
zuständige Stadt bzw. Gemeinde zu zahlen hat.
Rechtsgrundlage Art. 106 Abs. 6
GG
sowie das Grundsteuergesetz (GrStG).
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist
der sog. Einheitswert, der nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes (BewG)
zu ermitteln ist. (Der Einheitswert von bebauten
Grundstücken ist entweder nach dem
Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren
zu ermitteln, siehe §§ 78 ff. BewG bzw. §§ 83 ff.
BewG).
Die Grundsteuergehört gem. § 3
Abs. 2
AO zu den Realsteuern Die Grundsteuer ist
neben der
Gewerbesteuer die wichtigste Gemeindesteuer, sie
trägt im bedeutenden Maße zur Finanzierung des
Gemeindehaushalts bei.
Die Grundsteuer gehört
zu in der
Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden
sonstigen Steuern.
Zu unterscheiden ist
zwischen der Grundsteuer A
(agrarisch - für Grundstücke der Landwirtschaft) und
der Grundsteuer B (baulich - für
bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude).
In den §§ 3 - 8 GrStG ist
bestimmt, für welche Grundstücke eine
Grundsteuerbefreiung gilt bzw. unter welchen
Voraussetzungen für neu geschaffenen Wohnraum
Steuervergünstigungen geltend gemacht werden können.
Grundlage der Berechnung der Grundsteuer bildet
ein Steuermessbetrag, der durch Anwendung eines
Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert
oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der
nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt
(§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den
Steuergegenstand maßgebend ist (§ 13 Abs. 1 GrStG).
Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (Grundsteuer A) beträgt 6 Promille
vom Einheitswert [§ 14 GrStG] und für Grundstücke
(Grundsteuer B) - vom Grundsatz her - 3,5 Promille
vom Einheitswert [§ 15 Abs. 1 GrStG]. Weitere
Details sind in § 15 Abs. 2 ff. GrStG festgelegt.
Der Gemeinde fällt es gem. § 25 GrStG zu, den
Hebesatz zum Steuermessbetrag festzulegen. Dieser
bewegt sich 200 und d 600 %, bezogen auf den
Steuermessbetrag.
Gem. § 27 GrStG wird die
Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Falls
der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr
festgesetzt ist, kann auch die jährlich zu erhebende
Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses
Zeitraums festgesetzt werden. Die Grundsteuer ist
gemäß § 28 GrStG zu je einem Viertel ihres
Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15.November fällig.
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