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Die Lohnsteuer ist eine spezielle
Erhebungsform der
Einkommensteuer, die gem. § 19
EStG im Steuerabzugsverfahren auf Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erhoben wird.
Insofern ist die Lohnsteuer keine eigene Steuerart.
Die Lohnsteuer ist vom
Arbeitgeber auf Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom
Arbeitsentgelt einzubehalten (vgl. § 38
Abs. 3 EStG), und zwar unabhängig davon, ob
der betreffende Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
veranlagt wird oder nicht.
Grundlage für die
Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer - mit
Bezug auf das Bruttoentgelt - bildet die Einreihung
des betreffenden Arbeitnehmers in eine
Lohnsteuerklasse (§ 38 b EStG).
Der Arbeitnehmer ist zwar Steuerschuldner, für
die Ermittlung der Lohnsteuer und für die Abführung
dieser Steuer an das zuständige Finanzamt haftet
jedoch der Arbeitgeber.
Grundlage für die
Ermittlung der Steuern ist die Lohnsteuerkarte, die
dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vorzulegen ist und
die unter anderem die Angabe zur Lohnsteuerklasse
enthält ( ab dem Kalenderjahr 2012 ist die
elektronische Lohnsteuerkarte zu verwenden).
Die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens
einbehaltene Lohnsteuer gilt im Rahmen der
persönlichen Einkommensteuerveranlagung als
Vorauszahlung ist somit von der ermittelten
tariflichen Einkommensteuer abzusetzen.
Rechtlich Grundlagen für das
Lohnsteuerabzugsverfahren bilden - neben den
einschlägigen Bestimmungen im Einkommensteuergesetz
- die Lohnsteuer-Richtlinie, die
Lohnsteuer-Hinweisen, die Lohnsteuertabellen und die
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(LStDV).
Unbeschränkt lohn- bzw.
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden - wie
dargestellt - auf der Grundlage der Bestimmungen in
§ 38 b EStG in bestimmte Steuerklassen
eingeteilt. Dies wird auf der Lohnsteuerkarte
entsprechend vermerkt:
Steuerklasse |
Gilt für ... |
I |
Ledige und
Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene,
bei denen die Voraussetzungen für die
Steuerklassen III und IV nicht erfüllt sind. |
II |
Arbeitnehmer, die die
Steuerklasse I erfüllen, denen jedoch
zusätzlich ein Entlastungsbeitrag für
Alleinerziehende zusteht. |
III |
Alle verheirateten
Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner
unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht
dauernd getrennt leben und ein Ehegatte
keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte
der Steuerklasse V angehört. |
IV |
Alle unbeschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die
verheiratet sind, zusammenleben und beide
Arbeitslöhne beziehen. Zur Beachtung: Ab
dem Jahre 2010 gilt das
Faktorverfahren nach § 39 f
EStG (vgl. auch § 52 Abs.
52 EStG). Damit soll eine faire
Verteilung der Lohnsteuerkosten innerhalb
der Ehe ermöglicht werden. |
V |
Wahlmöglichkeit:
Verheiratete Arbeitnehmer, die die
Voraussetzungen der Steuerklasse III
erfüllen, können auf Antrag die Steuerklasse
V wählen, während der andere Partner (mit
einem geringen Arbeitslohn) in der
Steuerklasse III verbleibt. |
VI |
Arbeitnehmer, die
nebeneinander ein zweites oder drittes
Dienstverhältnis ausüben |
Gem. § 41a Abs. 1 EStG
ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis spätestens am
10. Tag nach Ablauf des
Lohnsteuer-Anmeldezeitraums dem
Betriebsstättenfinanzamt eine
Lohnsteuer-Anmeldung (mit amtlich
vorgeschriebenen Datensatz) einzureichen und die
insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer
(gem. den geführten Lohnkonten) an das
Betriebsstättenfinanzamt (als Lohnsteuerzahlung)
abzuführen. Der Arbeitgeber haftet für die
einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§
42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). |
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