Lohnsteuer Weiter Zurück Schließen

Die Lohnsteuer ist eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer, die gem. § 19 EStG im Steuerabzugsverfahren auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben wird.
Insofern ist die Lohnsteuer keine eigene Steuerart.

Die Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitsentgelt einzubehalten (vgl. § 38 Abs. 3 EStG), und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht.

Grundlage für die Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer - mit Bezug auf das Bruttoentgelt - bildet die Einreihung des betreffenden Arbeitnehmers in eine Lohnsteuerklasse (§ 38 b EStG).
Der Arbeitnehmer ist zwar Steuerschuldner, für die Ermittlung der Lohnsteuer und für die Abführung dieser Steuer an das zuständige Finanzamt haftet jedoch der Arbeitgeber.

Grundlage für die Ermittlung der Steuern ist die Lohnsteuerkarte, die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vorzulegen ist und die unter anderem die Angabe zur Lohnsteuerklasse enthält ( ab dem Kalenderjahr 2012 ist die elektronische Lohnsteuerkarte zu verwenden).

Die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einbehaltene Lohnsteuer gilt im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlung ist somit von der ermittelten tariflichen Einkommensteuer abzusetzen.

Rechtlich Grundlagen für das Lohnsteuerabzugsverfahren bilden - neben den einschlägigen Bestimmungen im Einkommensteuergesetz - die Lohnsteuer-Richtlinie, die Lohnsteuer-Hinweisen, die Lohnsteuertabellen und die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV).

Unbeschränkt lohn- bzw. einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden - wie dargestellt - auf der Grundlage der Bestimmungen in § 38 b EStG in bestimmte Steuerklassen eingeteilt. Dies wird auf der Lohnsteuerkarte entsprechend vermerkt:

Steuerklasse Gilt für ...
I Ledige und Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklassen III und IV nicht erfüllt sind.
II Arbeitnehmer, die die Steuerklasse I erfüllen, denen jedoch zusätzlich ein Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende zusteht.
III Alle verheirateten Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte der Steuerklasse V angehört.
IV Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die verheiratet sind, zusammenleben und beide Arbeitslöhne beziehen.
Zur Beachtung: Ab dem Jahre 2010 gilt das Faktorverfahren nach § 39 f EStG (vgl. auch § 52 Abs. 52 EStG). Damit soll eine faire Verteilung der Lohnsteuerkosten innerhalb der Ehe ermöglicht werden.
V Wahlmöglichkeit: Verheiratete Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der Steuerklasse III erfüllen, können auf Antrag die Steuerklasse V wählen, während der andere Partner (mit einem geringen Arbeitslohn) in der Steuerklasse III verbleibt.
VI Arbeitnehmer, die nebeneinander ein zweites oder drittes Dienstverhältnis ausüben

Gem. § 41a Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums dem Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung (mit amtlich vorgeschriebenen Datensatz) einzureichen und die insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer (gem. den geführten Lohnkonten) an das Betriebsstättenfinanzamt (als Lohnsteuerzahlung)
abzuführen.
Der Arbeitgeber haftet für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).