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1. Unter
Einkommen ist im steuerrechtlichen
Sinne jener Maßstab der Leistungsfähigkeit bzw. jene
Bemessungsgrundlage zu verstehen, die für die
Ermittlung der
Einkommensteuer herangezogen wird.
Die Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens wird nach folgendem
Grundschema vorgenommen (siehe hierzu
Grafik):
2. Unter
Einkommen im volkswirtschaftlichen
Sinne sind die ständigen Einnahmen und Güterempfänge
eines Wirtschaftssubjekts zu verstehen.
Dabei ist zu
unterscheiden zwischen
- Einkommen aus
unselbständiger Arbeit (Arbeitseinkommen bzw.
Löhne und
Gehälter),
- Einkommen aus
Unternehmertätigkeit (Gewinne),
- Einkommen aus
Vermögenswerten (z. B.
Zinserträge).
Das Arbeitseinkommen
und das Einkommen aus Unternehmertätigkeit bildet
das Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
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