Rückstellungen Weiter Zurück Schließen

Rückstellungen sind der Sache nach ungewisse Verbindlichkeiten für Aufwendungen, die am Abschluss-Stichtag der Bilanz hinsichtlich ihrer Höhe und/oder hinsichtlich ihrer Fälligkeit noch nicht genau bekannt sind.

Rückstellungen sind demnach Schulden und somit auf der Passiv-Seite der Bilanz auszuweisen.

Eine Passivierungspflicht besteht nach handelsrechtlichen Vorschriften (§ 249 HGB) für
  • ungewisse Verbindlichkeiten (wie Steuernachzahlungen, Prozesskosten aus Gerichtsverfahren, Garantieverpflichtungen),
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
  • unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die im nachfolgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden,
  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (wie Kulanzgewährleistungen).
Rückstellungen werden für Aufwendungen gebildet. Sie mindern damit die Ertragsteuer und den auszuschüttenden Gewinn! Rückstellungen verbessern damit die Liquidität des Unternehmens!
Rückstellungen müssen allerdings ertragswirksam aufgelöst werden, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben.


Siehe auch: Rückstellungsgegenwerte.