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Rückstellungen sind der Sache nach
ungewisse
Verbindlichkeiten für Aufwendungen, die am
Abschluss-Stichtag der
Bilanz
hinsichtlich ihrer Höhe und/oder hinsichtlich ihrer
Fälligkeit noch nicht genau bekannt sind.
Rückstellungen sind demnach Schulden und somit auf
der Passiv-Seite der
Bilanz auszuweisen.
Eine Passivierungspflicht
besteht nach handelsrechtlichen Vorschriften (§ 249
HGB) für
- ungewisse Verbindlichkeiten (wie
Steuernachzahlungen, Prozesskosten aus
Gerichtsverfahren, Garantieverpflichtungen),
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
- unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die im
nachfolgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei
Monaten nachgeholt werden,
- Gewährleistungen ohne
rechtliche Verpflichtung (wie
Kulanzgewährleistungen).
Rückstellungen werden
für Aufwendungen gebildet. Sie mindern damit die
Ertragsteuer und den auszuschüttenden Gewinn!
Rückstellungen verbessern damit die
Liquidität des
Unternehmens! Rückstellungen müssen allerdings
ertragswirksam aufgelöst werden,
sobald sie ihren Zweck erfüllt haben.
Siehe auch:
Rückstellungsgegenwerte. |
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